Zudem dürfe aus der Tatsache, dass am 22. Februar 2019 ein Patient die Praxisräumlichkeiten aufgesucht habe, nicht auf einen Betrieb der Praxis geschlossen werden. Die Auskunft des Beschwerdeführers, die Praxis nach der Eröffnung des Disziplinarverfahrens, welche am 21. Januar 2019 erfolgt war, geschlossen zu haben, sei nicht unwahr. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Praxis nur dann geöffnet worden sei, wenn die Patienten zur Terminabsage nicht hätten erreicht werden können, gehe der Regierungsrat in Missachtung seiner Begründungspflicht nicht ein.