Urteil V 2019 115 6 Auch sei die Auskunftspflicht nicht verletzt worden. Es seien keine falschen oder widersprüchlichen Auskünfte erfolgt. Sowohl die Gesundheitsdirektion als auch der Kantonsarzt seien jederzeit weitgehend über die geplante und tatsächliche Tätigkeit des Beschwerdeführers informiert gewesen. Zudem dürfe aus der Tatsache, dass am 22. Februar 2019 ein Patient die Praxisräumlichkeiten aufgesucht habe, nicht auf einen Betrieb der Praxis geschlossen werden.