Der Zweck der ärztlichen Dokumentationspflicht bestehe darin, die Behandlungssicherheit zu gewährleisten. Inwiefern diesbezüglich dem minimalen "Fehler", dass die Einträge aufgrund einer noch nicht erfolgten Umstellung des Computersystems im Namen von G.________ erfolgt seien, Bedeutung zukomme, sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man hier einen Verstoss gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht erkennen möchte, sei dieser höchstens als leicht zu qualifizieren. Weiter gehe der Regierungsrat ohne eigene Abklärungen in rechtsverletzender Art und Weise davon aus, dass die Krankengeschichten lückenhaft und unvollständig geführt worden seien.