schwerdeführers aus. Dem Beschwerdeführer werde im Zusammenhang mit der massgeblichen Dokumentationspflicht vorgeworfen, dass die Einträge im Namen von G.________ erfolgt seien und man vereinzelte Einträge in die Krankengeschichte unterlassen habe. Im Grundsatz sei der Sachverhalt in dem Punkt nicht zu bestreiten. Die rechtliche Würdigung durch die Gesundheitsdirektion und den Regierungsrat sei allerdings nicht korrekt. Der Zweck der ärztlichen Dokumentationspflicht bestehe darin, die Behandlungssicherheit zu gewährleisten.