Mit Blick auf die bloss sehr vereinzelt erfolgte Abgabe von Arzneimitteln, die ausschliessliche Abgabe an Patientinnen und Patienten, denen die Abgabe bestens bekannt gewesen sei, und den Verzicht auf einen finanziellen Vorteil durch die Abgabe könne trotz des Fehlens einer Dispensationsbewilligung des Kantons Zug die dadurch erfolgte Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht als besonders schwerwiegend betrachtet werden, obschon deren Vorliegen im Grundsatz nicht zu bestreiten sei. Aus diesem Grund wirke sich der Umstand, dass es sich bei der Arzneimittelabgabe um einige wenige Fälle gehandelt habe, im Rahmen der Prüfung einer angemessenen Disziplinarmassnahme zugunsten des Be-