nen, dürfe aber nicht in absoluter Weise verstanden werden. Andernfalls würden dadurch weitergehende Regelungen aufgestellt, als sie vom Bundesrecht vorgesehen seien. Folglich sei auch die strikte Regelung der Anwesenheiten gemäss § 6 Abs. 2 GesV lediglich als Auslegungshilfe der ärztlichen Sorgfaltspflicht zu qualifizieren und nicht als eigene Berufspflicht, deren Verletzung mit Disziplinarmassnahmen oder gar dem Bewilligungsentzug geahndet werden könne. In dem Rahmen gelte es sodann zu beachten, dass § 6 Abs. 2 GesV zweifelsohne von einer voll ausgelasteten Arztpraxis ausgehe. Bei einer Auslastung von lediglich rund 10 % dieselben Anwesenheiten zu verlangen, wie wenn ein voller Pra-