Ab dem 23. Januar 2019 seien aufgrund der Mitteilung der Eröffnung des Disziplinarverfahrens keine Patientinnen und Patienten mehr empfangen worden. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit in aller Regel freitags und samstags in der Praxis anwesend gewesen. Gleichwohl habe er seine Assistentin bei der Betreuung der Patientinnen und Patienten konstant sowie der tiefen Auslastung entsprechend überwacht, indem er sie von seiner anderen Praxis in H.________ aus instruiert und überwacht habe. Insbesondere hätten der Beschwerdeführer und F.________ A._____