Angesichts der erfolgten Vorbesprechungen mit dem Kantonsarzt im Rahmen der Praxisübernahme durch den Beschwerdeführer von G.________ per 1. August 2018 müsse es als krasse Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bezeichnet werden, wenn die Gesundheitsdirektion nun moniere, die Aufsichtspflicht sei nicht genügend wahrgenommen worden. Zwischen dem 1. August 2018 und Ende Januar 2019 seien nur vereinzelt Patientinnen und Patienten empfangen worden, wöchentlich im Durchschnitt maximal rund zwanzig Konsultationen. Ab dem 23. Januar 2019 seien aufgrund der Mitteilung der Eröffnung des Disziplinarverfahrens keine Patientinnen und Patienten mehr empfangen worden.