Eine direkte Pflicht zur Beachtung irgendwelcher Berufspflichten, die eine Grundlage im Aufsichtsrecht finde, habe nicht bestanden. Die folgenden Ausführungen seien deshalb ebenfalls im Sinne einer Eventualbegründung zu verstehen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit überhaupt dem Berufsaufsichtsrecht des Bundes oder des Kantons unterstanden habe.