_ durch seine ärztliche Tätigkeit und die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht lediglich beim Aufbau der Arztpraxis und zur Überbrückung der Zeit, bis sie ihre Facharztprüfung erfolgreich absolviert haben würde, unterstützt. Von einer beruflichen Tätigkeit mit dem Zweck der Erzielung eines Erwerbseinkommens (Gewerbsmässigkeit) könne somit keine Rede sein. Aus diesem Grund gingen jegliche Vorwürfe, die eine Verletzung der Berufspflichten beträfen, ohnehin ins Leere. Eine direkte Pflicht zur Beachtung irgendwelcher Berufspflichten, die eine Grundlage im Aufsichtsrecht finde, habe nicht bestanden.