Die ärztliche Tätigkeit unterstehe nur dann einer Bewilligungspflicht bzw. die Berufspflichten seien nur dann anwendbar, wenn die ärztliche Tätigkeit als eigentlicher Beruf, d.h. zur Erzielung eines Erwerbseinkommens, ausgeübt werde. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer für die gesamte Zeit seiner Tätigkeit oder der Tätigkeit von F.________ A.________ keine einzige Rechnung gestellt. Er habe F.________ A.________ durch seine ärztliche Tätigkeit und die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht lediglich beim Aufbau der Arztpraxis und zur Überbrückung der Zeit, bis sie ihre Facharztprüfung erfolgreich absolviert haben würde, unterstützt.