Aus diesem Grund sei der Beschluss des Regierungsrats vom 19. November 2019 aufzuheben und das Aufsichtsverfahren auch in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben. Das aktuelle und praktische Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und der Abschreibung des Aufsichtsverfahrens bestehe ungeachtet dessen weiter. Konkret habe er ein schutzwürdiges Interesse daran, dass keine behördliche Feststellung fehlender Vertrauenswürdigkeit vorliege, da eine solche gemäss Art. 38 MedBG den Aufsichtsbehörden des Kantons I.________ zu melden wäre, wo er seine andere Arztpraxis betreibe.