Was die Busse von Fr. 8'000.– gemäss der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 14. Mai 2019 betreffe, sei diese bis anhin ebenfalls nicht rechtskräftig geworden. Durch die oben genannten Rückgaben der Bewilligungen unterstehe der Beschwerdeführer per sofort nicht mehr der Aufsicht der Gesundheitsbehörden des Kantons Zug, weshalb es nicht mehr möglich sei, ihm gegenüber eine disziplinarische Massnahme gemäss Art. 43 MedBG zu verhängen. Aus diesem Grund sei der Beschluss des Regierungsrats vom 19. November 2019 aufzuheben und das Aufsichtsverfahren auch in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben.