Da er somit ab sofort über keine Berufsausübungsbewilligung mehr verfüge, die ihm mangels Vertrauenswürdigkeit gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG entzogen werden könne, sei der Beschluss des Regierungsrats vom 19. November 2019 aufzuheben und das Aufsichtsverfahren betreffend den Bewilligungsentzug als gegenstandslos abzuschreiben. Sodann habe er mit demselben Schreiben vom 20. Dezember 2019 an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug die Betriebsbewilligung der B.________ GmbH zurückgegeben.