Als Erstes machen die Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens infolge Verzichts auf Bewilligungen geltend und begründen dies wie folgt: Am selben Tag der postalischen Aufgabe der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde habe der Beschwerdeführer der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug mitgeteilt, dass er seine Berufsausübungsbewilligung mit sofortiger Wirkung abgebe. Da er somit ab sofort über keine Berufsausübungsbewilligung mehr verfüge, die ihm mangels Vertrauenswürdigkeit gemäss Art. 36 Abs. 1 lit.