rechtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben; 3. subeventualiter sei der Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und es sei anstatt des Bewilligungsentzugs eine Disziplinarmassnahme auszusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug."