__ A.________ ungenügend beaufsichtigt und gegen die Pflicht zur persönlichen Berufsausübung verstossen, ohne Bewilligung Arzneimittel an Patientinnen und Patienten abgegeben sowie gegen die Dokumentationspflicht, die Auskunftspflicht und die Auskündungsvorschriften verstossen habe. Zudem sei A.________ aufgrund seines gesetzes- und pflichtwidrigen Verhaltens nicht mehr vertrauenswürdig. Die von A.________ und der B.________ GmbH gegen diese Verfügung eingereichte Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 19. November 2019 ab, soweit er sie nicht (bezüglich der Assistenzbewilligung) als gegenstandslos abschrieb.