{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-115_2020-12-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_115", "Checksum": "db3657339bbb977052fa1150d96ea32a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.12.2020 V 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Dass die Gesundheitsdirektion wegen der Schwere der Verstösse und deren\nmehrfacher Begehung eine Verwarnung oder einen blossen Verweis ausgeschlossen\nhabe, sei folglich nicht zu beanstanden. Andererseits habe die Gesundheitsdirektion die\nstrengste Disziplinarmassnahme eines Berufsverbots als unangemessen erachtet und\nstattdessen eine Busse im unteren Bereich des mittleren Drittels des Bussenrahmens ausgesprochen. Dabei habe die Gesundheitsdirektion zu Gunsten des Beschwerdeführers\nberücksichtigt, dass die Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem unvorhergesehenen Misserfolg von F.________ A.________ bei den Facharztprüfungen stattgefunden\nhätten. Ferner habe die Gesundheitsdirektion bei der Festsetzung der Disziplinarmassnahme in Erwägung gezogen, dass ihr keine anderweitigen Verstösse des Beschwerdeführers gegen seine Berufspflichten bekannt seien. Damit habe die Gesundheitsdirektion\ndie Wahl der Busse als Disziplinarmassnahme und deren Bemessung ausführlich und\nnachvollziehbar begründet. Dabei habe sie auch die Tatsache, dass bisher keine Disziplinarmassnahmen gegen den Beschwerdeführer verhängt worden seien, in ihre Beurteilung\neinbezogen.\n\n11.5 Diesen Einschätzungen durch den Regierungsrat schliesst sich das Gericht vollumfänglich an. Insbesondere der Verstoss gegen die Pflicht zur persönlichen Berufsausübung und die Verstösse gegen das Heilmittelrecht sind als mittelschwer bis schwer zu beurteilen, was bereits eine mildere Disziplinarmassnahme als die Busse grundsätzlich ausschliesst. Die Qualifizierung der Verstösse gegen das Heilmittelrecht als mindestens mittelschwer hat auch unter Berücksichtigung der Tatsache zu erfolgen, dass die Praxis nicht\nvoll ausgelastet war, ansonsten vermutlich noch mehr Medikamente ohne die dafür erforderliche Bewilligung abgegeben worden wären. Hinzu kommen die weiteren festgestellten\n\nUrteil V 2019 115\n38\n\nVerstösse gegen die Berufspflichten, so die Verstösse gegen die Dokumentationspflicht,\ndie Verletzung der Auskunftspflicht und die Verstösse gegen die Werbe- und Auskündungsvorschriften. Der Regierungsrat hat kein Recht verletzt, indem er im vorliegenden\nFall die von der Gesundheitsdirektion gewählte Busse als Disziplinarmassnahme als die\nrichtige Wahl bezeichnete. Auch ist nicht zu beanstanden, dass er die Höhe der von der\nGesundheitsdirektion im unteren Bereich des mittleren Drittels des Bussenrahmens festgelegten Busse (Fr. 8'000.–) unter Berücksichtigung aller von ihm festgestellten Verstösse\ngegen die Berufspflichten als angemessen erachtete.\n\n12. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde bezüglich des Entzugs\nder Berufsausübungsbewilligung und der Betriebsbewilligung nicht einzutreten ist. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.\n\n13. Die Kosten des Verfahrens belaufen sich auf Fr. 5'000.– und sind gemäss § 23\nAbs. 1 Ziff. 3 VRG von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Beschwerdeführer haben\ndurch die Niederlegung ihrer Bewilligungen das Nichteintreten auf die Beschwerde im entsprechenden Umfang verursacht, weshalb sie diesbezüglich als unterliegend gelten. Sie\nunterliegen auch in den übrigen Punkten, weshalb ihnen die Gerichtskosten aufzuerlegen\nsind. Einen Anspruch auf Parteientschädigung gibt es bei diesem Ausgang des Verfahrens\nnicht.\n\nUrteil V 2019 115\n39\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Auf die Beschwerde wird, soweit sie den Entzug der Berufsausübungsbewilligung\nund der Betriebsbewilligung betrifft, nicht eingetreten.\n\n2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n3. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.– werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. In der Höhe von Fr. 3'000.– werden sie mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die restlichen Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführern in Rechnung gestellt.\n\n4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n6. Mitteilung an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (dreifach, Rechnung folgt\nnach Rechtskraft des Urteils), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach)\nund zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons\nZug.\n\nZug, 1. Dezember 2020\n\nIm Namen der\nVERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\nversandt am\n\nUrteil V 2019 115\n"}