{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-115_2020-12-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_115", "Checksum": "db3657339bbb977052fa1150d96ea32a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.12.2020 V 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel, die über\nakademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens oder\nOrtes der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaats verwendet werden (§ 18\nAbs. 2 GesV).\n\n9.4 Für das Gericht ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer gegen Art. 40 lit. d\nMedBG i.V.m. § 18 Abs. 1 GesV verstossen hat. Die Praxisbeschriftungen sind eindeutig\nals täuschend zu bezeichnen. Den Beschwerdeführern ist nicht zu folgen, wenn sie vorbringen, die mit \"Dr.\" vorgenommene Beschriftung des Briefkastens werde von der breiten\nÖffentlichkeit nicht als Hinweis auf einen akademischen Titel, sondern als reine Berufsbezeichnung aufgefasst. Im Gegenteil: Die Personen, welche mit der hier betroffenen Praxis\nin Kontakt stehen, wissen ja schliesslich bereits, dass es sich bei der darin tätigen\nF.________ A.________ um eine Ärztin handelt. Ohne weitere entsprechende Kenntnisse\ndurften sie daher davon ausgehen, dass diese zudem berechtigt ist, den Doktortitel zu tragen. Anders kann dies nicht verstanden werden. Die Praxisschilder und die Briefkastenanschrift waren von jedermann, der sich zufällig oder zu einem bestimmten Zweck um die\nÖrtlichkeit der Praxis bewegte, zu lesen und hatten einen bestimmten, gezielten und über\nreine objektive Information hinausgehenden Eindruck hinterlassen (u.a. eine vollwertige\nPraxisnachfolge von Dr. G.________ durch den Beschwerdeführer), was ohne weiteres\nunter den Begriff der Werbung fällt. Mit den vom Beschwerdeführer und/oder seiner Assistentin angebrachten Beschriftungen wurde daher Art. 40 lit. d MedBG i.V.m. § 18 Abs. 1\nGesV verletzt, indem sie den falschen Eindruck entstehen liessen, dass die Praxis von\nF.________ A.________ geführt wird und diese über einen Doktortitel und den Weiterbildungstitel \"Allgemeine Innere Medizin\" verfügt. Sie nahmen damit Auskündigungen vor,\ndie zu Täuschungen Anlass gaben und machten irreführende Werbung.\n\n10. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Rügen\ndurchdringen. Es bleibt somit zu prüfen, ob die von der Gesundheitsdirektion ausgesprochene und vom Regierungsrat bestätigte Disziplinarmassnahme gerechtfertigt ist.\n\n11.\n\nUrteil V 2019 115\n36\n\n11.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 MedBG kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften des MedBG oder von dessen Ausführungsbestimmungen\nfolgende Disziplinarmassnahmen anordnen:\na. eine Verwarnung;\nb einen Verweis;\nc eine Busse bis zu 20'000 Franken;\nd. ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens\nsechs Jahre (befristetes Verbot);\ne. ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das\nganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.\n\n11.2 Die Bemessung der Disziplinarmassnahme richtet sich nach\n- der Schwere des Verstosses gegen eine MedBG-Regelung (Berufspflichtverletzung\noder Verletzung anderer massgeblicher Erlasse), wobei auch die Zahl der Verstösse\noder eine fortgesetzte Begehung zu berücksichtigen sind;\n- dem Mass des Verschuldens, das unter sinngemässer Anwendung strafrechtlicher\nGrundsätze festzulegen ist, sowie\n- dem beruflichen (und damit auch disziplinarischen) Vorleben der Medizinalperson (Tomas Poledna, in: Kommentar Medizinalberufegesetz [MedBG], 2009, Art. 43 N 14).\n\nDas MedBG legt in Art. 43 einen abschliessenden Katalog von Disziplinarmassnahmen\nfest. Die Verwarnung ist die mildeste Disziplinarsanktion; sie kommt nur in Frage bei erstmaligen und den leichtesten der nicht mehr tolerierbaren Verfehlungen. Der Verweis ist die\nzweitmildeste Massnahme und kommt bei leichteren Pflichtverletzungen und Fällen, die\nsich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung (Rückfall) bzw. bei der gleichzeitig begangenen leichten Verletzung unterschiedlicher Pflichten in Frage. Die Busse bildet das \"Mittelfeld\" der disziplinarischen\nSanktionen. Im Einzelfall richtet sich die Busse nach dem Verschulden und den Verhältnissen der betreffenden Medizinalperson. Beim befristeten bzw. beim unbefristeten Berufsverbot handelt es sich um die zwei strengsten Disziplinarmassnahmen, die bei wiederholten mittelschweren, schweren bzw. schwersten Verstössen gegen die Berufspflichten auszusprechen sind (Poledna, a.a.O., Art. 43 N 17–32).\n\n11.3 Bezüglich der Disziplinarmassnahme bringt der Beschwerdeführer vor, ihm könne\neinzig ein leichter Verstoss gegen § 22 Abs. 1 GesG vorgeworfen werden. Gleichwohl der\nGewichtung der Verstösse durch die Gesundheitsdirektion, wie sie vom Regierungsrat in\n\nUrteil V 2019 115\n37\n\nE. 12.3 seines Beschlusses zusammengefasst werde, insofern zuzustimmen sei, als die\nbesonderen Umstände des Nichtbestehens der Facharztprüfung von F.________\nA.________ und das Fehlen von jeglichen weiteren Verstössen gegen Berufspflichten zu\nwürdigen seien, sei die Höhe der Busse nicht gerechtfertigt. Diese sei durch eine Verwarnung oder einen Verweis gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a oder b MedBG zu ersetzen oder zumindest unter die von der Gesundheitsdirektion verfügten Fr. 8'000.– zu reduzieren.\n\n"}