{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-115_2020-12-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_115", "Checksum": "db3657339bbb977052fa1150d96ea32a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.12.2020 V 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsrechtliches Verfahren (Disziplinarverfahren; Entzug von Bewilligungen) | Spital-/Gesundheitswesen"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:02", "Checksum": "b8bfbda19dc7f591101c14cc7f84221e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.12.2020 V 2019 115\nRegeste:\nAufsichtsrechtliches Verfahren (Disziplinarverfahren; Entzug von Bewilligungen) | Spital-/Gesundheitswesen\n\nDas Gleiche gilt bezüglich der Schliessung der Praxis. Die Vorinstanzen bringen vor, es\nhabe sich herausgestellt, dass die medizinische Praxisassistentin auch nach der angeblichen Schliessung der Praxis anwesend gewesen sei und am 22. Februar 2019 eine Patientin empfangen, ihr Blut entnommen und ihr sogar das verschreibungspflichtige Medikament Roaccutan ausgehändigt habe. Zwei Aktennotizen der Gesundheitsdirektion (Beilagen 29 und 30 zu SD-act. 11) ist Folgendes zu entnehmen: Die Mutter einer Patientin meldete der Gesundheitsdirektion telefonisch, ihre Tochter habe am 22. Februar 2019,\n08:15 Uhr, einen Termin in der Praxis der Beschwerdeführer gehabt. F.________\nA.________ sei nicht vor Ort gewesen, sondern nur die medizinische Praxisassistentin.\nVon dieser habe ihre Tochter das Medikament Roaccutan erhalten. Somit ist nachgewiesen, dass die medizinische Praxisassistentin am 22. Februar 2019 in den Praxisräumen\nder Beschwerdeführer eine Patientin empfing und ihr ein verschreibungspflichtiges Medikament abgab. Es mag sein, dass F.________ A.________ nur noch selten in der Arztpraxis anwesend war. Tatsache ist aber, dass deren Praxisassistentin noch Ende Februar\n2019 einer jungen Frau ein Medikament aushändigte, dessen Einnahme insbesondere für\nFrauen äusserst heikel ist und nur eingenommen werden darf, wenn unter anderem regelmässig geprüft ist, dass diese keinesfalls schwanger ist (und wird). Diese Prüfung muss\nein Arzt bei Abgabe dieses Medikaments regelmässig vornehmen. Solange ein Arzt seine\nPraxisassistentin beschäftigt und ihr erlaubt, Medikamente auszuhändigen, ist die Arztpraxis noch aktiv, auch wenn der Arzt nicht mehr persönlich vor Ort ist. Im Übrigen hätte es\ndurchaus auch andere Möglichkeiten gegeben, die Patienten über die Praxisschliessung\nzu informieren, wenn telefonisch nicht möglich. Das entsprechende Vorbringen betreffend\ndie Notwendigkeit der Anwesenheit der Praxisassistentin ist als Schutzbehauptung zu beurteilen. Auch bezüglich der Schliessung der Praxis liegt eine falsche Auskunft und somit\neine Verletzung der Auskunftspflicht vor.\n\n9.\n9.1 Schliesslich wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, gegen die Auflage in der\nBetriebsbewilligung verstossen zu haben, wonach bei allen Aufzeichnungen und Weisungen stets erkennbar sein müsse, wer die verantwortliche Person ist. Zudem liege eine Verletzung von Art. 40 lit. d MedBG i.V.m. § 18 Abs. 1 GesV vor, wonach Auskündungen zu\nkeinen Täuschungen Anlass geben dürfen. Dies deshalb, weil bei den Praxisbesuchen\nvom 9. Oktober und vom 16. November 2018 die Auskündung der Praxis nicht den Vorschriften entsprochen habe. Der Briefkasten der Praxis sei immer noch mit \"Dr.\nG.________\" beschriftet gewesen, obwohl dieser die Praxis schon definitiv verlassen gehabt habe. Daneben hätten sich ein Metallschild mit der Aufschrift \"Dr. A.________\" und\n\nUrteil V 2019 115\n34\n\nein Klebestreifen mit der Beschriftung \"Dr. F.________ A.________\" befunden. Der Name\ndes eigentlichen Praxisinhabers A.________ habe jedoch gefehlt. Unter diesen Voraussetzungen habe der Eindruck entstehen können, dass die Praxis von F.________\nA.________ geführt und diese über den Doktortitel und den Weiterbildungstitel \"Allgemeine Innere Medizin\" verfügen würde. F.________ A.________ verfüge zwar über ein\nniederländisches und in der Schweiz anerkanntes Arztdiplom, aber über keinen der genannten Titel. Die Beschriftungen seien demnach geeignet gewesen, die Patienten sowie\ndie Öffentlichkeit zu täuschen. Ebenso habe bei der Publikation der Praxisübernahme im\nAmtsblatt des Kantons Zug das Risiko der Täuschung bestanden. Die Beschwerdeführer\nhätten das Inserat mit \"Praxisteam Dr. A.________\" gezeichnet, was in Abweichung von\n§ 18 Abs. 1 GesV keinen Rückschluss auf die selbständig tätige Person zulasse. Die Beschwerdeführer hätten zugegeben, dass sie darauf hingewiesen worden seien und es ihnen bewusst gewesen sei, dass die Beschilderungen nicht den Vorgaben entsprachen.\nDennoch hätten sie die Schilder nicht ausgewechselt; vielmehr hätten sie den vorschriftswidrigen Zustand bestehen lassen. Sie hätten die Auskündung somit in Kenntnis deren\ntäuschenden Charakters beibehalten.\n\n9.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, bei der Beschriftung eines Briefkastens und einem Türschild neben dem Praxiseingang handle es sich nicht um Werbung gemäss\nArt. 40 lit. d MedBG. Es seien vielmehr organisatorische Vorkehren, damit die Post zugestellt werden könne und die Patienten, die sich im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Beschilderung der Praxis längst für die Inanspruchnahme der Leistung entschieden hätten,\nden Eingang zur Praxis zu finden. Sie richteten sich nicht an eine breite Öffentlichkeit. Wo\nsich der Regierungsrat zur Begründung der Berufspflichtverletzung aufgrund einer widerrechtlichen Führung des Doktortitels auf kantonales Verordnungsrecht stütze, sei hier besonders vehement zu betonen, dass insbesondere hinsichtlich des Titelschutzes Regeln\naufgestellt würden, die so im Medizinalberufegesetz nicht enthalten seien und deshalb zusätzliche Berufspflichten statuierten. So sei gerade der Titelschutz nicht Gegenstand des\nMedizinalberuferechts (anders als beim Bundesgesetz über die Psychologieberufe), sondern werde einzig über das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb reguliert. Abgesehen davon habe sich F.________ A.________ nicht als \"Dr. med.\" bezeichnet, sondern sei der Briefkasten einzig mir \"Dr.\" beschriftet gewesen, was von der breiten Öffentlichkeit nicht als Hinweis auf einen akademischen Titel verstanden, sondern als reine Berufsbezeichnung aufgefasst werde.\n\nUrteil V 2019 115\n35\n\n"}