{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-115_2020-12-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_115", "Checksum": "db3657339bbb977052fa1150d96ea32a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.12.2020 V 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Wie schwer diese Verstösse wiegen und welche Disziplinarmassnahme\ngerechtfertigt ist, wird bei der Gesamtbeurteilung der festgestellten Verstösse zu prüfen\nsein.\n\n8.\n8.1 Weiter machen die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer den Vorwurf, er habe\nseine Auskunftspflicht nach § 14 GesG verletzt, indem er gegenüber der Gesundheitsdirektion unwahre Angaben gemacht habe. Seine Auskünfte zur Aufsicht über seine Assistentin F.________ A.________ seien unglaubwürdig. Überdies sei die Behauptung des\nBeschwerdeführers, dass er die Praxis nach der Eröffnung des Disziplinarverfahrens, welche am 21. Januar 2019 erfolgt sei, umgehend geschlossen habe, falsch gewesen. Es\nhabe sich herausgestellt, dass die medizinische Praxisassistentin auch nach der angeblichen Schliessung der Praxis anwesend gewesen sei und am 22. Februar 2019 eine Patientin empfangen, ihr Blut entnommen und ihr das verschreibungspflichtige Medikament\nRoaccutan ausgehändigt habe. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers habe die\nPraxis in E.________ folglich auch noch nach dem 21. Januar 2019 von Patientinnen und\nPatienten aufgesucht werden können. Die diesbezügliche Auskunft des Beschwerdeführers habe sich somit als falsch erwiesen.\n\n8.2 Die Beschwerdeführer bringen demgegenüber vor, sowohl die Gesundheitsdirektion wie auch der Kantonsarzt seien jederzeit weitgehend über die geplante und tatsächliche Tätigkeit des Beschwerdeführers informiert gewesen. Es liege somit nicht eine Verletzung der Auskunftspflicht durch den Beschwerdeführer vor, sondern vielmehr eine Verletzung von Treu und Glauben durch die Gesundheitsdirektion. Zur Schliessung der Praxis\nsei festzuhalten, dass der Regierungsrat den korrekten Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die Praxis nach Eröffnung des Disziplinarverfahrens geschlossen, nur\ndeshalb keinen Glauben schenke, weil am 22. Februar 2019 ein Patient die Praxisräumlichkeiten aufgesucht habe. Daraus auf einen Betrieb der Praxis zu schliessen, entbehre\njeglicher Grundlage. Es sei einzig noch die medizinische Praxisassistentin anwesend gewesen, um diejenigen Patienten, die telefonisch nicht über die Praxisschliessung hätten informiert werden können, bei deren Erscheinen auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.\n\nUrteil V 2019 115\n32\n\n8.3 Gemäss § 14 GesG wacht die Gesundheitsdirektion über die Einhaltung der Be-\nwilligungs- und Berufspflichten. Sie führt Kontrollen durch und trifft die notwendigen Massnahmen. Dazu ist ihr und den kantonalen Organen jederzeit der Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft zu erteilen.\n\n8.4 Dass der Gesundheitsdirektion bzw. dem Kantonsarzt kein Verstoss gegen den\nGrundsatz von Treu und Glauben vorgeworfen werden kann, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelingt aufzuzeigen, dass er den Kantonsarzt ins Bild gesetzt hat, dass er sich vor\nallem in H.________ aufhalten werde und seine Aufsichtspflicht im dann tatsächlich erfolgten Rahmen wahrnehmen würde, wurde bereits in E. 5.3 abgehandelt, worauf verwiesen\nwerden kann. Konkret werfen die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer vor, gegenüber der\nGesundheitsdirektion unwahre Angaben gemacht und dadurch die Auskunftspflicht\ngemäss § 14 GesG verletzt zu haben, zum einen weil davon auszugehen sei, dass seine\nBehauptung, er sei jeweils von Montag bis Donnerstag per Laptop oder iPad zugeschaltet\nworden, wann immer seine Tochter in E.________ Patienten empfangen habe, falsch sei.\nZum anderen habe sich die Auskunft des Beschwerdeführers als falsch erwiesen, die Praxis nach der Eröffnung des Disziplinarverfahrens geschlossen zu haben.\n\nVorauszuschicken ist, dass auch unwahre Angaben der Auskunftspflicht widersprechen.\nDass nicht zu beanstanden ist, dass der Regierungsrat die Behauptung der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführer, obwohl er sich in H.________ ebenfalls um seine eigenen Patienten kümmern musste, stets per Telefon und Skype erreichbar gewesen sein\nsoll und F.________ A.________ unterstützt habe, während diese in der Praxis in\nE.________ Konsultationen durchführte, als nicht glaubhaft einstufte, wurde bereits in\nE. 5.5 erläutert. Insbesondere die anlässlich der Inspektion festgestellten fehlenden dafür\nerforderlichen Installationen deuten darauf hin. Es ist zudem der Gesundheitsdirektion zuzustimmen, dass es nach der allgemeinen Lebenserfahrung als ausgeschlossen erscheint,\ndass Patienten eine Behandlung durch eine Ärztin akzeptieren würden, die während jeder\nKonsultation mit einem Laptop oder iPad hantiert und ihre Feststellungen, die Diagnose,\nden Behandlungsplan usw. zunächst mit einer über das Internet zugeschalteten Drittperson besprechen muss. Der Regierungsrat hat kein Recht verletzt, indem er festgestellt hat,\ndass es sich bei der angeblichen Zuschaltung des Beschwerdeführers per Skype um eine\nfalsche Auskunft und somit um eine Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 40 lit. a\nMedBG i.V.m. § 14 GesG handelt.\n\nUrteil V 2019 115\n33\n\n"}