{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-115_2020-12-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_115", "Checksum": "db3657339bbb977052fa1150d96ea32a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.12.2020 V 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Eine bundesrechtliche Berufspflicht zur Dokumentation, geschweige denn eine solch weitgehende wie im kantonalen Recht vorgesehene, existiere\nauf Bundesebene nicht. Paragraf 36 Abs. 1 GesG, wonach die Urheberschaft der Einträge\nunmittelbar ersichtlich sein müsse und auf den sich der Regierungsrat und die Gesundheitsdirektion beriefen, sei deshalb stark zu relativieren und ganz grundsätzlich dem\nZweck der ärztlichen Dokumentation entsprechend auszulegen. Dieser bestehe darin, die\nBehandlungssicherheit zu gewährleisten. Inwiefern dem minimalen \"Fehler\", dass die Einträge aufgrund einer noch nicht erfolgten Umstellung des Computersystems im Namen\nvon G.________ erfolgt seien, Bedeutung zukomme, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund\nder Praxisübernahme sei zudem eindeutig klar gewesen, wer der Urheber des Eintrags in\nder Krankengeschichte gewesen sei. Selbst wenn man hierin einen Verstoss gegen die\närztliche Sorgfaltspflicht erkennen möchte, sei dieser höchstens als leicht zu qualifizieren.\nWeiter taxiere der Regierungsrat die Behauptung, es seien neben den elektronischen Patientendossiers auch solche in Papierform geführt worden, als unglaubwürdig. Er folge damit blind und ohne seiner Pflicht zur Erstellung des relevanten Sachverhalts von Amtes\nwegen nachzukommen der Ansicht der Gesundheitsdirektion. Es sei nicht nachvollziehbar,\nwieso in diesem entscheidenden Punkt keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden\nseien.\n\n7.3 Über jede Patientin und jeden Patienten ist durch die Bewilligungsinhaberin oder\nden Bewilligungsinhaber eine Dokumentation anzulegen, die laufend nachgeführt wird.\nDiese gibt Auskunft über die Aufklärung, die Untersuchung, die Diagnose, die Behandlung,\ndie Pflege und allfällige Zwangsmassnahmen. Die Urheberschaft der Einträge muss unmittelbar ersichtlich sein (§ 36 Abs. 1 GesG). Die Dokumentation kann in schriftlicher oder\nelektronischer Form geführt werden. Elektronische Aufzeichnungen müssen ordentlich da-\n\nUrteil V 2019 115\n30\n\ntiert und jederzeit einsehbar sein; Änderungen müssen rückverfolgbar gespeichert sein\n(§ 36 Abs. 2 GesG).\n\n7.4 Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zug seien bezüglich der Dokumentationspflicht bundesrechtswidrig, kann\nauf E. 5.4 verwiesen werden, wo festgestellt wurde, dass das kantonale Recht nicht gegen\ndas Bundesrecht verstösst, wenn es die Berufspflichten gemäss Art. 40 MedBG präzisiert.\nZu ergänzen ist, dass § 36 GesG im 5. Titel des Gesundheitsgesetzes (\"Patientenrechte\nund Pflichten\") eingeordnet ist. Dies macht deutlich, dass es sich dabei um Rechte der Patientinnen und Patienten handelt, wie sie auch in Art. 40 lit. c MedBG erwähnt werden, wonach Personen, die einen universitären Medizinalberuf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, die Rechte der Patientinnen und Patienten wahren. In diesem Zusammenhang macht Boris Etter (Medizinalberufegesetz [MedBG], 2006, Art. 40\nN 15) darauf aufmerksam, dass sich die Rechte der Patientinnen und Patienten aus der\ngesamten Rechtsordnung ergeben; neben dem Bundesrecht sind auch die kantonalen und\nkommunalen Rechtsordnungen zu beachten.\n\nBei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer gegen die Dokumentationspflicht\nverstossen hat, ist zu beachten, dass ihm nicht nur vorgeworfen wird, dass die Einträge in\nden Krankengeschichten der Patienten im Namen von Dr. G.________ erfolgten, was\nselbst nach Ansicht des Beschwerdeführers unter Umständen als Verstoss gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht bezeichnet werden kann. Vielmehr ist bedeutend, dass daneben auch\nfestgestellt werden musste, dass bei vielen Patienten Einträge in den elektronischen Dossiers fehlten, obwohl die Beschwerdeführer die Verantwortung für eine korrekte und\nvollständige Patientendokumentation tragen. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, der Regierungsrat habe es unzulässigerweise unterlassen, in diesem entscheidenden Punkt weitere Abklärungen zu tätigen, ist unbegründet. Anlässlich der Inspektion vom 16. November\n2018 gestand F.________ A.________ ein, bei mehreren Patienten, die in der Praxis\nempfangen worden waren, keinen Eintrag in der Krankengeschichte gemacht zu haben.\nBeim Patienten M. G., den sie untersucht und dem sie Medikamente mitgegeben hatte,\nräumte sie z.B. ein, keine entsprechenden Notizen verfasst zu haben. Wenn die Beschwerdeführer nun geltend machen, es seien neben den elektronischen auch Patientendossiers in Papierform geführt worden, hält dies das Gericht, gleich wie der Regierungsrat,\nfür unglaubwürdig, umso mehr als die Beschwerdeführer solche Papierdossiers von sich\naus hätten vorlegen können. Somit ist mit den Vorinstanzen festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der für den Praxisbetrieb und die Aufsicht über seine Assistentin\n\nUrteil V 2019 115\n31\n\n"}