{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-115_2020-12-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_115", "Checksum": "db3657339bbb977052fa1150d96ea32a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.12.2020 V 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Während der Inspektion vom\n16. November 2018 bestätigte F.________ A.________, dass sie Medikamente an Patienten abgab, sofern das Arzneimittel in der Apotheke vorrätig war. Ansonsten habe sie Rezepte ausstellen müssen. Auch bestätigte sie, dass sie Arzneimittel über die Praxis in\nH.________ bezogen und persönlich nach E.________ gebracht habe. Ein Protokoll zu\ndiesen Transfers gebe es allerdings nicht (Beilage 19 zu SD-act. 11). Es wurden weitere\nVerstösse gegen heilmittelrechtliche Vorschriften festgestellt, die etwa die Sterilisation von\nMedizinalprodukten, die Lagerung abgelaufener Arzneimittel oder die Aufbewahrung von\nNahrungsmitteln im Arzneimittelkühlschrank betreffen (Bericht des Heilmittelinspektors\nvom 22. November 2018, Beilage 20 zu SD-act. 11). Für die Gesundheitsdirektion ergab\nsich, dass in der Praxis in E.________ Arzneimittel an Patienten abgegeben wurden, obwohl der Beschwerdeführer über keine Bewilligung hierzu verfügte. Er habe damit gegen\ndie Vorschriften des Heilmittelrechts und dadurch gegen die Pflicht, seinen Beruf sorgfältig\nund gewissenhaft auszuüben, verstossen (Art. 40 lit. a MedBG). Der Regierungsrat seinerseits hielt fest, nebst der unerlaubten Abgabe von Arzneimitteln (Verstoss gegen § 22\nGesG) sei dem Beschwerdeführer auch ein Verstoss gegen § 16 Abs. 1 GesG vorzuwerfen, wonach die Inhaberin oder der Inhaber der Berufsausübungsbewilligung bei der Ausübung des Berufes alle Sorgfalt anzuwenden und nach den anerkannten Grundsätzen des\nBerufes, der Ethik und der Wirtschaftlichkeit zu arbeiten hat.\n\nUrteil V 2019 115\n28\n\n6.2 Ärztinnen und Ärzte können mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion eine Privatapotheke führen (§ 22 Abs. 1 GesG). Die Inhaberin oder der Inhaber der Privatapotheke\ndarf Arzneimittel lediglich für den eigenen Praxisbedarf abgeben. Der Handverkauf oder\ndie Belieferung von Wiederverkäuferinnen und -verkäufern ist verboten (§ 22 Abs. 3\nGesG). Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen die unmittelbare Anwendung von Arzneimitteln an Patientinnen und Patienten sowie die Abgabe in Notfällen und bei Hausbesuchen (§ 22 Abs. 4 GesG).\n\n6.3 Der Beschwerdeführer räumt ein, trotz des Fehlens einer Dispensationsbewilligung des Kantons Zug Arzneimittel abgegeben zu haben. Mit Blick auf die bloss sehr vereinzelt erfolgte Abgabe von Arzneimitteln, der ausschliesslichen Abgabe an Patienten,\nwelche vom Vorgänger Dr. G.________ übernommen worden seien und denen daher die\nAnwendung der Arzneimittel bestens bekannt gewesen sei, sowie den Verzicht auf einen\nfinanziellen Vorteil durch die Abgabe könne die dadurch erfolgte Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht als besonders schwerwiegend betrachtet werden, obschon deren Vorliegen im\nGrundsatz nicht zu bestreiten sei. Aus diesem Grund wirke sich der Umstand, dass es sich\nbei der Arzneimittelabgabe um einige wenige Fälle gehandelt habe, im Rahmen der Prüfung einer angemessenen Disziplinarmassnahme zugunsten des Beschwerdeführers aus.\n\n6.4 Damit ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer gegen Vorschriften des Heilmittelrechts und somit auch gegen Berufspflichten verstossen hat. Er macht jedoch geltend, bei\nder Beurteilung der Schwere der Verstösse gegen die Berufspflichten sei der Umstand zu\nwenig gewichtet worden, dass es sich bei der Arzneimittelabgabe um einige wenige Fälle\ngehandelt habe. Sowohl die Gesundheitsdirektion wie auch der Regierungsrat haben die\nBeurteilung der Schwere der Verstösse gegen die Berufspflichten über alle festgestellten\nVerstösse hinweg vorgenommen, weshalb auch im vorliegenden Verfahren erst dann zu\nprüfen ist, ob diese Beurteilung korrekt oder rechtswidrig erfolgte, wenn geklärt ist, welche\nVerstösse gegen die Berufspflichten dem Beschwerdeführer gesamthaft vorzuwerfen sind.\n\n7.\n7.1 Anlässlich der Inspektion vom 16. November 2018 wurde festgestellt, dass seit der\nPraxisübernahme per 1. August 2018 weiterhin sämtliche Einträge in den elektronischen\nKrankengeschichten unter dem Namen von Dr. G.________ gemacht worden waren, obwohl dieser nicht mehr in der Praxis tätig war. Ausserdem zeigten Stichproben, dass bei\nmehreren Patienten Einträge in den elektronischen Dossiers fehlten. Sowohl die Gesund-\n\nUrteil V 2019 115\n29\n\nheitsdirektion als auch der Regierungsrat stellten daher fest, dass der Beschwerdeführer,\nder für den Praxisbetrieb und die Aufsicht über seine Assistentin F.________ A.________\nverantwortlich war, gegen die Dokumentationspflicht gemäss § 36 Abs. 1 GesG verstossen hat. Damit liege ebenfalls eine Verletzung der Berufspflicht von Art. 40 Bst. c MedBG\nvor, wonach die Rechte der Patientinnen und Patienten gewahrt werden müssen.\n\n"}