{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-115_2020-12-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_115", "Checksum": "db3657339bbb977052fa1150d96ea32a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.12.2020 V 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Das bedeutet, dass F.________ A.________ von Montag bis Donnerstag ohne unmittelbare Beaufsichtigung durch den Beschwerdeführer in der Praxis in E.________ Patientinnen und Patienten untersucht und behandelt hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass der\nRegierungsrat die Behauptung der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführer trotz\nseiner parallelen Berufsausübung in seiner Praxis in H.________ stets per Telefon und\nSkype erreichbar gewesen sein soll und F.________ A.________ unterstützt habe,\nwährend diese in der Praxis in E.________ Konsultationen durchführte, als nicht glaubhaft\neinstufte. So lässt sich z.B. dem Protokoll der Praxisinspektion vom 16. November 2018\n(Beilage 19 zu SD-act. 11) entnehmen, dass der angeblich für die Skype-Konsultation vorgesehene Laptop, der sich auf einem Tisch in der Ecke des Behandlungszimmers befand,\naufgrund der Verkabelung kaum bewegen liess. Die Liege, auf der sich Patienten hinlegen\nkonnten, befand sich auf der anderen Seite des Zimmers. Ein Stuhl, auf dem sich Patienten in die Nähe des Laptops hätten hinsetzen können, fehlte. Eine bewegliche Webcam,\ndie in die Richtung des Patienten hätte gewendet werden können, fehlte ebenfalls. Zudem\nräumte F.________ A.________ auf Nachfrage ein, dass weder die Verbindung mit dem\nLaptop noch jene über das iPad, das bei Übertragungen zu ihrem Vater ebenfalls zum Einsatz gekommen sei, besonders verschlüsselt und damit gegen unbefugte Zugriffe gesichert waren. Aus diesen Gründen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass zumindest\ndie von den Beschwerdeführern behaupteten Konsultationen per Skype zu keiner Zeit\nstattgefunden haben. Aber auch durch seine Anwesenheiten jeweils nur am Freitag und\nSamstag in der Praxis in E.________ ist der Beschwerdeführer seiner Aufsichtspflicht\nnicht in der geforderten Art und Weise nachgekommen. Gemäss den vorhandenen Akten\nist davon auszugehen, dass die Praxis in E.________ am Freitagnachmittag und am\nSamstag geschlossen war (Praxisbeschilderung mit Öffnungszeiten: Beilage 14 zu SDact. 1 und Beilage 1 zu SD-act. 7; Praxisagenda: Beilage 15 zu SD-act. 1). In diesen\nZeiträumen haben folglich auch keine Konsultationen durch F.________ A.________ stattgefunden, welche der Beschwerdeführer hätte überwachen können und müssen. Dadurch,\ndass der Beschwerdeführer weder persönlich tätig wurde noch die erforderliche Aufsicht\nwahrgenommen hat, hat er gegen seine Pflicht zur persönlichen Berufsausübung gemäss\n§ 15 Abs. 1 GesG und seine Pflicht zur Beaufsichtigung der Tätigkeit seiner Assistentin\nF.________ A.________ gemäss § 14 Abs. 1 GesV verstossen. An dieser Feststellung\nändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass die Praxis in E.________ nicht zu\n100 % ausgelastet war – die Beschwerdeführer sprechen von lediglich 10 %. Der von den\nBeschwerdeführern angerufene § 6 Abs. 2 GesV lässt wesentlich weniger regelmässige\n\nUrteil V 2019 115\n27\n\nkurzzeitige Abwesenheiten zu, als es hier tatsächlich der Fall war, wo der Beschwerdeführer von Montag bis Donnerstag überhaupt nie vor Ort war. In dieser Zeit behandelte\nF.________ A.________ die überwiegende Mehrheit der Patienten, ohne Beaufsichtigung\ndurch den Beschwerdeführer, und es ist, wie ausgeführt, auch nicht davon auszugehen,\ndass diese Beaufsichtigung via Skype erfolgte. Indem der Beschwerdeführer seine Tochter F.________ A.________ selbständig in seiner Praxis arbeiten liess, obwohl er sie hätte\nbeaufsichtigen müssen, verstiess er gegen die Pflicht zur persönlichen Berufsausübung\nund übte seinen Beruf nicht sorgfältig und gewissenhaft aus (Art. 40 lit. a MedBG). Es ist\ndem Regierungsrat zuzustimmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als grobe\nVerletzung der Aufsichtspflicht zu bewerten ist.\n\n"}