{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-115_2020-12-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_115", "Checksum": "db3657339bbb977052fa1150d96ea32a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.12.2020 V 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Gemäss § 6 Abs. 2 GesV darf bei regelmässiger kurzzeitiger Abwesenheit\nder selbständig tätigen Person der Betrieb im Namen und auf Rechnung sowie unter fachlicher Verantwortung der selbständig tätigen Person durch eine ihr zur Assistenz bewilligte\nuniversitäre Medizinalperson wie folgt aufrechterhalten werden: a) bei einer Arbeitswoche\nder selbständig tätigen Person von vier oder fünf Tagen während eines Tages pro Woche;\nb) bei einer Arbeitswoche von sechs Tagen während zweier Tage pro Woche; c) bei einer\nArbeitswoche von sieben Tagen während dreier Tage pro Woche. Eine selbständig tätige\nPerson kann sich für Abwesenheiten ab 2 bis 14 Wochen innerhalb von zwölf Monaten\ndurch eine ihr bereits als Assistenz bewilligte Medizinalperson vertreten lassen, sofern\ndiese über einen Weiterbildungstitel oder über eine zweijährige praktische Weiterbildung in\neiner entsprechenden Praxis oder Institution verfügt (§ 7 Abs. 3 GesV).\n\n5.3 Was den Vorwurf der Beschwerdeführer betrifft, die Gesundheitsdirektion bzw. der\nKantonsarzt hätten den Grundsatz von Treu und Glauben krass verletzt, wenn moniert\nwerde, die Aufsichtspflicht sei nicht wahrgenommen worden, obwohl der Beschwerdeführer dem Kantonsarzt im Voraus mehrfach und eindeutig dargelegt habe, in welcher Form\ndie Praxis betrieben werde, ist Folgendes zu erwägen: In ihrem am 15. Dezember 2017\nbei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug eingereichten Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung (Beilage 1 zu SD-act. 11) wurde der Beschwerdeführer als für die Betriebsleitung verantwortlich bezeichnet. Ebenso hat der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 19. März 2018 an den Kantonsarzt um Bewilligung zur Tätigkeit zulasten der\nObligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im Kanton Zug (Beilage 6 zu SDact. 11) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, \"wie Ihnen bekannt\", beabsichtige, eine\nbereits bestehende Praxis zu übernehmen. Am 14. August 2018 erteilte der Kantonsarzt\ndem Beschwerdeführer auf dessen Gesuch hin die Bewilligung, seine Tochter als Assistentin in der Praxis zu beschäftigen (Beilage 11 zu SD-act. 11). Aus diesen Dokumenten\ngeht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführer gegenüber den Zuger Gesundheitsbehörden vorgaben, dass die Praxis vom Beschwerdeführer geleitet werde. Folglich durften der Kantonsarzt bzw. die Gesundheitsdirektion davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die Aufsicht über seine Assistentin wahrnehmen würde. Belege dafür, dass er\nden Kantonsarzt darüber ins Bild gesetzt haben soll, dass er sich vor allem in H.________\naufhalten werde und seine Aufsichtspflicht im dann tatsächlich erfolgten Rahmen wahrnehmen würde, kann der Beschwerdeführer keine vorbringen. Er kann seine Behauptun-\n\nUrteil V 2019 115\n25\n\ngen auch nicht glaubhaft machen. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch den Kantonsarzt bzw. die Gesundheitsdirektion kann daher nicht erkannt werden.\n\n5.4 Was das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Vorschriften gemäss § 15\nGesG und § 6 Abs. 2 GesV nicht zur Anwendung gelangen dürften, weil sie unter Missachtung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Medizinalberuferecht\nerlassen worden seien, und es keine explizite bundesrechtliche Pflicht zur persönlichen\nBerufsausübung gebe, betrifft, ist Folgendes zu erwägen: Die Berufspflichten der Medizinalpersonen ergeben sich nicht nur aus den Bestimmungen des MedBG, sondern können\nsich auch aus dem allgemeinen Bundesrecht ergeben (z.B. StGB, namentlich das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB, und Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121]). Gleiches gilt für die verschiedenen Pflichten, die sich aus den kantonalen Gesundheitsgesetzen ergeben. Verstösse gegen Vorschriften sowohl des Bundesrechts als auch des kantonalen Rechts können die Pflicht von Art. 40 lit. a MedBG, wonach die Medizinalperson den Beruf sorgfältig\nund gewissenhaft ausüben muss, verletzen (Walter Fellmann, in: Kommentar Medizinalberufegesetz [MedBG], 2009, Art. 40 N 11 f. und 58). Auch das Bundesgericht führte in\n2C_901/2012 vom 30. Januar 2013 E. 3.2 f. aus, für die Konkretisierung der Pflicht zur\nsorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 40 lit. a MedBG könnten\nauch andere Normen beigezogen werden, welche die Tätigkeit der betroffenen Medizinalperson regeln und ihr ein bestimmtes Verhalten vorschreiben. Neben diesen Rechtsnormen können auch die Standesregeln der Berufsorganisationen herangezogen werden, wie\ndie Berufspflichten auszulegen sind (Botschaft zum Medizinalberufegesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 228; vgl. BGer 2C_782/2017 vom 27. März 2018 E. 3.1). Es ist daher\nzulässig und angezeigt, dass das kantonale Recht die Berufspflichten, namentlich die sehr\nallgemein gehaltene Generalklausel von Art. 40 lit. a MedBG, präzisiert. Das kantonale\nRecht verstösst nicht gegen das Bundesrecht, wenn es insbesondere die Bedeutung der\nBegriffe der Sorgfaltspflicht und der Gewissenhaftigkeit genauer ausführt. Der Vorwurf der\nBeschwerdeführer, die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes und der Gesundheitsverordnung des Kantons Zug seien diesbezüglich bundesrechtswidrig, zielt deshalb ins\nLeere.\n\n"}