{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-115_2020-12-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_115", "Checksum": "db3657339bbb977052fa1150d96ea32a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.12.2020 V 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Der Beschwerdeführer und F.________ A.________ hätten sich deshalb gezwungenermassen\ndafür entschieden, dass Letztere mit dem Aufbau neuer Praxisstrukturen beginnen sollte.\nSo habe z.B. eine neue Praxisassistentin gefunden werden müssen, das Qualitätsmana-\ngement-System sei zu erarbeiten und das IT-System umzustellen gewesen. An einen eigentlichen Betrieb der Arztpraxis sei überhaupt nicht zu denken gewesen. Es seien deshalb zwischen dem 1. August 2018 und Ende Januar 2019 nur vereinzelt Patientinnen und\nPatienten empfangen worden. Den Einträgen in der Praxisagenda lasse sich entnehmen,\ndass es wöchentlich im Durchschnitt maximal rund zwanzig Konsultationen gewesen\nseien, was einer Auslastung der Praxis von rund 10 % entspreche. Ab dem 23. Januar\n2019 seien aufgrund der Mitteilung der Eröffnung des Disziplinarverfahrens keine Patientinnen und Patienten mehr empfangen worden. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit in\naller Regel jeweils freitags und samstags in der Praxis anwesend gewesen. Da\nF.________ A.________ vor allem mit den beschriebenen administrativen Arbeiten beschäftigt gewesen sei, habe kein Anlass für den Beschwerdeführer bestanden, öfters anwesend zu sein. Wie die Zusammenarbeit mit seiner Tochter funktioniert habe, sei schon\nim Disziplinarverfahren vor der Gesundheitsdirektion und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat dargelegt worden. Was den Umfang der Aufsichtspflicht betreffe, sei zunächst festzuhalten, dass die Vorschriften gemäss § 15 GesG und § 6 Abs. 2\nGesV nicht zur Anwendung gelangen dürften, weil sie unter Missachtung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Medizinalberuferecht erlassen worden seien.\nMit Erlass des MedBG habe der Bundesgesetzgeber das ärztliche Berufsrecht in abschliessender Weise geregelt. Den Kantonen verbleibe lediglich die Kompetenz, die bundesrechtlichen Regelungen zu verdeutlichen, wobei streng darauf zu achten sei, keine zusätzlichen Verpflichtungen zu statuieren. Eine explizite bundesrechtliche Pflicht zur persönlichen Berufsausübung gebe es nicht. Diese sei höchstens der allgemeinen Sorgfaltspflicht\ngemäss Art. 40 lit. a MedBG zuzuordnen, dürfe aber nicht in absoluter Weise verstanden\nwerden. Andernfalls würden dadurch weitergehende Regelungen aufgestellt, als sie vom\n\nUrteil V 2019 115\n23\n\nBundesrecht vorgesehen seien. Folglich sei auch die strikte Regelung der Anwesenheiten\ngemäss § 6 Abs. 2 GesV lediglich als Auslegungshilfe der ärztlichen Sorgfaltspflicht zu\nqualifizieren und nicht als eigene Berufspflicht, deren Verletzung mit Disziplinarmassnahmen oder gar dem Bewilligungsentzug geahndet werden könne. In diesem Rahmen gelte\nes sodann zu beachten, dass § 6 Abs. 2 GesV zweifelsohne von einer voll ausgelasteten\nArztpraxis ausgehe. Bei einer Auslastung der Praxis von lediglich rund 10 % dieselben Anwesenheitszeiten zu verlangen, wie wenn ein voller Praxisbetrieb geherrscht hätte, könne\nnicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung sein. Diese Bestimmung diene der Sicherstellung einer angemessenen Beaufsichtigung über die ärztliche Tätigkeit. Finde keine ärztliche Tätigkeit statt, sei es auch nicht zweckmässig, die Anwesenheit des beaufsichtigenden Arztes zu verlangen. Eine solche Anwesenheitspflicht über die konkreten Momente\nder Behandlung hinaus liesse sich nicht rechtfertigen und wäre eine unverhältnismässige\nund willkürliche Einschränkung diverser grundrechtlich geschützter Freiheiten des Beschwerdeführers. Vielmehr seien die Vorgaben gemäss § 6 Abs. 2 GesV als Richtwerte zu\nnehmen und der tatsächlichen Auslastung entsprechend anzupassen. Sodann sei unabhängig hiervon zu prüfen, ob die Patientensicherheit bei Bestehen der beschriebenen Organisation der Aufsicht gewährleistet gewesen sei oder nicht. Rechne man also die \"Arbeitswoche\" gemäss § 6 Abs. 2 GesV auf die tatsächliche Auslastung runter, habe die\ntatsächliche Tätigkeit in der Praxis gerade einmal einen halben bis maximal einen ganzen\nArbeitstag betragen. Da der Beschwerdeführer jeweils freitags und samstags in der Praxis\nvor Ort gewesen sei, habe er die Aufsichtspflicht im Sinne der Pflicht zur physischen Anwesenheit mehr als genügend erfüllt. Durch die ständige Erreichbarkeit per Telefon und\nper Skype sowie die regelmässigen Vor- und Nachbesprechungen sei die genügende Aufsicht von F.________ A.________ zusätzlich zur reinen Anwesenheitspflicht zusätzlich sichergestellt gewesen. Es sei somit festzuhalten, dass die Feststellung des Regierungsrates, der Beschwerdeführer habe seine Pflicht zur Beaufsichtigung seiner Tochter und Assistentin gravierend verletzt, nicht zutreffe.\n\n5.2 Das kantonale Recht verpflichtet die Inhaberin oder den Inhaber der Berufsausübungsbewilligung, die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben. Vorbehalten bleiben die\nbesonderen Bestimmungen über die Assistenz (§ 15 Abs. 1 GesG). Die Gesundheitsdirektion bewilligt einer selbständig tätigen Person mit einem Vollzeitpensum universitäre Medizinalpersonen zur Assistenz im Umfang von höchstens 100 Stellenprozenten (§ 11 Abs. 1\nGesV). Die selbständig tätige Person beaufsichtigt die Tätigkeit ihrer Assistenzen und\nPraktikantinnen und Praktikanten (§ 14 Abs. 1 GesV). Bei kurzzeitiger Abwesenheit gewährleistet sie ihre Erreichbarkeit (§ 14 Abs. 2 GesV). Bei kurzzeitiger Abwesenheit der\n\n"}