{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-115_2020-12-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_115", "Checksum": "db3657339bbb977052fa1150d96ea32a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.12.2020 V 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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März 2018 (Beilage 5 zu SD-act. 11), ihm oblag die\noperative und medizinische Leitung für den Praxisbetrieb Dr. A.________/B.________\n(Betriebsbewilligung vom 11. Juli 2018, Beilage 10 zu SD-act. 11), und ihm wurde die Bewilligung erteilt, seine Tochter als Assistentin in der Praxis zu beschäftigen (Bewilligung\nArzt-Assistenz vom 14. August 2018, Beilage 11 zu SD-act. 11). Im Disziplinarverfahren\nvor der Gesundheitsdirektion und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat haben die Beschwerdeführer konstant behauptet, der Beschwerdeführer habe\nden Betrieb in E.________ als ärztlicher Leiter und Praxisinhaber geführt. Seine Tochter,\ndie für ihn lediglich im Rahmen einer Assistenzbewilligung tätig sein durfte, habe er stets\nüberwacht und sie sei ausschliesslich unter seiner Aufsicht tätig gewesen. Er sei sowohl\nvia Skype wie auch persönlich regelmässig im direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten gestanden. Auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Assistentin bei der Betreuung der Patientinnen und Patienten\nkonstant überwacht, indem er sie von seiner anderen Praxis in H.________ aus instruiert\nund überwacht habe. Die Zusammenarbeit habe so funktioniert, dass die beiden gestützt\nauf die bisherige Patientendokumentation und die telefonischen Angaben bei der Terminvereinbarung den zu behandelnden Termin vorbesprochen und gemeinsam festgelegt hätten, was untersucht werden müsse und welche Massnahmen allenfalls zu treffen seien. Im\nAnschluss an die Patientenbehandlung habe eine telefonische Nachbesprechung stattgefunden. Zusätzlich sei die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Freitag und Samstag\ndazu genutzt worden, die Fälle der sich in Behandlung befindenden Patientinnen und Patienten zu vertiefen und zu diskutieren. Sodann habe stets die Möglichkeit bestanden, dass\n\nUrteil V 2019 115\n21\n\nF.________ A.________ den Beschwerdeführer während der Konsultation selber per\nSkype habe zuschalten können. Dies habe sie stets in den Fällen getan, wo sie es für angebracht gehalten habe und nach Rücksprache und mit Einwilligung des Patienten. Hätten\ndiese eingewilligt, was stets der Fall gewesen sei, sei das Behandlungsgespräch gemeinsam mit dem Beschwerdeführer fortgesetzt worden. Der sich im Behandlungszimmer befindliche Laptop, der zur Durchführung der Skypeanrufe genutzt worden sei, habe sich auf\ndem Schreibtisch von F.________ A.________ befunden und sei so ausgerichtet gewesen, dass der Beschwerdeführer durch die Kamera sowohl F.________ A.________ als\nauch den Patienten habe sehen können.\n\nDiese Tätigkeiten fallen zweifellos in den Anwendungsbereich des Medizinalberufegesetzes, womit die darin enthaltenen Berufspflichten zu beachten waren. Das Vorbringen der\nBeschwerdeführer, jegliche Vorwürfe, die eine Verletzung der Berufspflichten beträfen,\ngingen ohnehin ins Leere, ist daher unbegründet. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n5.\n5.1 Als Nächstes bestreiten die Beschwerdeführer, dass A.________ gegen die Pflicht\nzur persönlichen Berufsausübung gemäss § 15 Abs. 1 GesG verstossen habe. Einleitend\nmachen sie geltend, es müsse als krasse Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie Art. 9 BV bezeichnet werden, wenn die Gesundheitsdirektion moniere, die Aufsichtspflicht sei nicht wahrgenommen worden, und begründen\nihre Ansicht wie folgt: Am 30. September 2015 habe F.________ A.________, die Tochter\ndes Beschwerdeführers, mit G.________ einen Vertrag über den Kauf seiner Arztpraxis in\nE.________ mit Vollzug auf den 1. Januar 2018 geschlossen. Nachdem F.________\nA.________ zwei Mal die Facharztprüfung nicht bestanden habe, habe eine Lösung betreffend die Praxisübernahme gefunden werden müssen, da G.________ auf der Praxisübernahme bestanden habe. In weiser Voraussicht hätten der Beschwerdeführer,\nF.________ A.________, der Kantonsarzt Dr. med. Rudolf Hauri und der damalige\nRechtsanwalt M.________ bereits am 28. Februar 2018 besprochen, wie vorgegangen\nwerden könnte, falls ebendieser Fall eintreten sollte. Zudem habe sich der Beschwerdeführer im März 2018 diesbezüglich nochmals mit der Gesundheitsdirektion ausgetauscht\nund dementsprechend vorsorglich die Berufsausübungsbewilligung beantragt, die ihm mit\nVerfügung vom 9. März 2018 erteilt worden sei. Im Rahmen dieser Vorbesprechungen sei\ndem Kantonsarzt, der dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin die Bewilligung\nerteilt habe, mehrfach und eindeutig dargelegt worden, in welcher Form die Praxis in Zu-\n\nUrteil V 2019 115\n22\n\nkunft betrieben werde. Zumindest habe sich der Kantonsarzt im Klaren darüber sein müssen, dass sich der Beschwerdeführer vor allem in seiner Arztpraxis in H.________ aufhalten und seine Aufsichtspflicht im bekannten und tatsächlich erfolgten Rahmen wahrnehmen würde.\n\n"}