{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-115_2020-12-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_115", "Checksum": "db3657339bbb977052fa1150d96ea32a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.12.2020 V 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird gemäss Art. 36 Abs. 1 MedBG erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein entsprechendes Diplom besitzt (lit. a), vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet\n(lit. b) und über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen\ndie Bewilligung beantragt wird, verfügt (lit. c). Wer den Arzt-, den Chiropraktoren- oder den\nApothekerberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht zusätzlich einen\neidgenössischen Weiterbildungstitel (Art. 36 Abs. 2 MedBG). Gemäss Art. 38 Abs. 1\nMedBG wird die Bewilligung entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind\noder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen. Im Kanton Zug ist dafür die Gesundheitsdirektion zuständig (§ 10 GesG).\n\n3.2 Artikel 40 MedBG umschreibt die Berufspflichten der Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. Namentlich sind sie\nverpflichtet, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben und sich an die Grenzen\nder Kompetenzen zu halten, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben (lit. a). Eine weitere Berufspflicht besteht darin, die Rechte der Patientinnen\nund Patienten zu wahren (lit. c). Zudem dürfen die betreffenden Medizinalpersonen nur\nWerbung machen, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist (lit. d). Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften\ndes MedBG oder von Ausführungsbestimmungen kann die Aufsichtsbehörde Disziplinarmassnahmen anordnen (Art. 43 Abs. 1 MedBG). Für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 MedBG ist im Kanton Zug ebenfalls die Gesundheitsdirektion zuständig (§ 5 Abs. 7 der Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug [Gesundheitsverordnung, GesV; BGS 821.11]).\n\n4.\n4.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, es liege keine Berufsausübung\nim Sinne des Medizinalberufegesetzes und keine Gewerbsmässigkeit vor. Die ärztliche\nTätigkeit unterstehe nur dann einer Bewilligungspflicht bzw. die Berufspflichten gemäss\nArt. 40 MedBG seien nur dann anwendbar, wenn die ärztliche Tätigkeit als eigentlicher Beruf, d.h. zur Erzielung eines Erwerbseinkommens, ausgeübt werde. Das gehe auch aus\n§ 6 Abs. 1 GesG hervor, wonach die Gewerbsmässigkeit der Tätigkeit vorausgesetzt\n\nUrteil V 2019 115\n20\n\nwerde. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer für die ganze Zeit seiner Tätigkeit oder der\nTätigkeit von F.________ A.________ keine einzige Rechnung gestellt. Er habe\nF.________ A.________ durch seine ärztliche Tätigkeit und die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht lediglich beim Aufbau der Arztpraxis und zur Überbrückung der Zeit, bis sie\nihre Facharztprüfung erfolgreich absolviert haben würde, unterstützt. Von einer beruflichen\nTätigkeit mit dem Zweck der Erzielung eines Erwerbseinkommens könne somit keine\nRede sein. Aus diesem Grund gingen jegliche Vorwürfe, die eine Verletzung der Berufspflichten beträfen, ohnehin ins Leere. Eine direkte Pflicht zur Beachtung irgendwelcher Berufspflichten, die eine Grundlage im Aufsichtsrecht finde, habe nicht bestanden.\n\n"}