{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-115_2020-12-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_115", "Checksum": "db3657339bbb977052fa1150d96ea32a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.12.2020 V 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Behördenmitglieder haben gemäss § 7 Abs. 1 Ziff. 5 GO RR in den Ausstand zu treten, wenn sie bei objektiver\nBetrachtung offensichtlich den Anschein der Befangenheit erwecken. Das Bundesgericht\nhat sich in BGE 137 II 431 E. 5.2 ausführlich zur Frage des Ausstands bei Behördenmitgliedern geäussert. Es hielt Folgendes fest: \"Die Ausstandregeln sollen die objektive Prüfung einer Sach- oder Rechtsfrage durch eine unparteiische und unvoreingenommene\nBehörde gewährleisten. Nach Art. 10 VwVG müssen Personen, die eine Verfügung treffen\noder diese vorbereiten, unter anderem dann in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Abs. 1 lit. a VwVG) oder sie aus anderen Gründen\nin dieser befangen sein könnten (Abs. 1 lit. d VwVG). Das ist nach der Rechtsprechung\nder Fall, wenn Umstände bestehen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit\nin die Unparteilichkeit des Amtswalters objektiv rechtfertigen. Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an\n(BGE 111 Ia 259 E. 3a; 97 I 91 E. 2) wie darauf, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist\n(BGE 97 I 91 E. 3; 120 IV 226 E. 4b). Es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch\nobjektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint (BGE 133 I 89\nE. 3.2 mit Hinweisen; vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). (…) Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner\nForm beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen (Urteil\n1B_22/2007 vom 29. Mai 2007 E. 3.3). Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der\nOrganisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 127 I 196\nE. 2b; Breitenmoser/Spori Fedail, in: VwVG, Praxiskommentar [...], 2009, N. 8 ff. zu Art. 10\nVwVG).\"\n\n2.4 Die von den Beschwerdeführern dem Gericht eingereichten Textnachrichten stammen von K.________, die zum Zeitpunkt des Versands der Textnachrichten Angestellte in\neiner Arztpraxis war und dort ein Gespräch zwischen dem Praxisinhaber Dr. J.________\nund dem Kantonsarzt mitbekommen haben will. Die Beschwerdeführer bringen vor, der\nKantonsarzt scheine Dr. J.________ vom Fall des Beschwerdeführers berichtet zu haben.\n\nUrteil V 2019 115\n18\n\nK.________ hatte die Textnachrichten der Tochter des Beschwerdeführers geschickt. Sie\nhaben folgenden Inhalt:\n\n\"K.________ 4 Mar 2019 Jetzt hat er mit Kantonsarzt besprochen. Sehr schlimm für Dich.\nSie wollen Dich von der Schweiz wegschmeizen. Du hast hier keine Chance. Die werden\ndas auf Migrationstamt melden als Illegale Arbeit!!! Die wollen auch Dein Vater anzeigen!!!\nJetzt habe ich die Gespräch gehört… es tut mir so leid. Dann ist auch keine Chance mit\nder Praxis.. Das geht alles von Staatsanwaltachfr Sie wollen Deine Papa die Bewilligung in\nL.________ mehmen\"\n\nMit der Sicherheitsdirektion ist festzustellen, dass die sehr knappen, widersprüchlichen\nund teilweise unverständlichen Mitteilungen keineswegs genügen, darauf zu schliessen,\ndass der Kantonsarzt im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen die Beschwerdeführer befangen war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Disziplinar- und\nBewilligungsentzugsentscheide vom Vorsteher der Gesundheitsdirektion, nicht vom Kantonsarzt, gefällt und aufsichtsrechtliche Verfahren nicht vom Kantonsarzt, sondern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Direktionssekretariats geleitet werden. Und schliesslich\ntrifft es zu, wie das die Sicherheitsdirektion ausführt, dass im strittigen Disziplinarverfahren\nnicht der Kantonsarzt, sondern sein Stellvertreter das Amt für Gesundheit (diesem steht\nder Kantonsarzt vor) vertrat, was den Verfahrensakten der Gesundheitsdirektion (Beilagen\nzu SD-act. 11) entnommen werden kann. Der Vorwurf des Anscheins der Befangenheit\noder der Befangenheit selber eines am erstinstanzlichen Verfahren Beteiligten erweist sich\nals unbegründet, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen werden muss.\n\nIm Folgenden ist somit weiter zu prüfen, ob die in materieller Hinsicht vorgebrachten Beschwerdegründe zutreffend sind oder nicht.\n\n3.\n3.1 Das MedBG fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit u.a. die Qualität der\nBerufsausübung der Fachpersonen im Gebiet (nebst anderen Bereichen) der Humanmedizin, wozu Regeln zur Ausübung der universitären Medizinalberufe in eigener fachlicher\nVerantwortung umschrieben werden (Art. 1 Abs. 1 und 3 lit. e MedBG). Ärztinnen und\nÄrzte gelten als universitäre Medizinalberufe (Art. 2 Abs. 1 lit. a MedBG). Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es\neiner Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird\n(Art. 34 Abs. 1 MedBG). Die Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung auf dem Gebiet\n\nUrteil V 2019 115\n19\n\n"}