{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-115_2020-12-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_115", "Checksum": "db3657339bbb977052fa1150d96ea32a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.12.2020 V 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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November 2019 aufzuheben und das Aufsichtsverfahren in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben.\n\n1.3.2 Es ist der Ansicht der Sicherheitsdirektion zu folgen, wonach sich der Beschwerdeführer durch den nachträglichen Verzicht auf die Berufsausübungsbewilligung nicht der\nAufsicht durch die Gesundheitsdirektion entziehen kann. Die Zuständigkeit der Gesundheitsdirektion und der Rechtsmittelinstanzen für die im Kanton Zug begangenen Pflichtverletzungen erlöscht nicht. Zum einen verkennen die Beschwerdeführer, dass jede Person,\ndie einen universitären Medizinalberuf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausübt, den Bestimmungen des MedBG und der damit verbundenen Aufsicht untersteht. Ob sie über die vorgeschriebene Berufsausübungsbewilligung verfügt oder nicht, ist\nfür die Frage der Aufsicht gleichgültig. Zum anderen ergibt sich aus der Parallele des Medizinalberuferechts zum Anwaltsgesetz, dass der Gesundheitsdirektion trotz des Verzichts\nauf die Berufsausübungsbewilligung nach wie vor die Disziplinargewalt über den Beschwerdeführer zusteht. Gemäss Tomas Poledna ist es im Anwaltsrecht nicht erforderlich,\ndass eine Anwältin oder ein Anwalt im Zeitpunkt der Disziplinierung noch dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA;\nSR 935.61) untersteht. Wer beispielsweise auf eine Tätigkeit im Monopolbereich verzichte\nund damit nicht mehr dem BGFA unterstehe, könne trotzdem wegen einer früher begangenen Verletzung des Anwaltsgesetzes disziplinarisch belangt werden (Tomas Poledna, in:\nKommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 17 N 6). Eine solche Handhabung des\nDisziplinarrechts ist denn auch unumgänglich, um bei einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen den Rechtsschutz zu verweigern und den zukünftigen Publikumsschutz zu gewährleisten (vgl. VGer ZH VB 2015.00320 vom 5. November 2015).\n\n1.3.3 Somit ergibt sich, dass das Verfahren bezüglich der Disziplinarmassnahme nicht\ngegenstandslos wurde. Das Berührtsein des Beschwerdeführers 1 und dessen schutzwürdiges Interesse sind zu bejahen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt zu prüfen ist.\n\n1.4 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die\n\nUrteil V 2019 115\n16\n\nÜberschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann überdies jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden. Nicht gerügt werden kann\ndie unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG).\n\n2.\n2.1 In ihrer Replik vom 20. Mai 2020 machen die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Textnachrichten vom 4. März 2019 geltend, das darin geschilderte Verhalten\ndes Kantonsarztes, so wie es die Verfasserin der Textnachrichten anscheinend mitgekriegt habe, genüge offensichtlich, um den Anschein von Befangenheit zu wecken. Nicht\nnur habe der Kantonsarzt gegenüber einer unbeteiligten Drittperson zu erkennen gegeben, dass er den Beschwerdeführer mit allen Mitteln an der weiteren Tätigkeit in Zug (sogar in der ganzen Schweiz) hindern wolle. Er habe dabei sogar möglicherweise das Amtsgeheimnis sowie die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers verletzt. Es sei folglich\ndavon auszugehen, dass der Kantonsarzt bei der ohnehin als mangelhaft zu rügenden Ermittlung des Sachverhalts, welcher die Grundlage des Bewilligungsentzugs vom 14. Mai\n2019 gebildet habe, befangen gewesen sei und in den Ausstand hätte treten müssen. Es\nerkläre zudem die mangelhafte Erstellung des Sachverhalts sowie die fehlerhafte und willkürliche Anwendung der Medizinalberufegesetzgebung des Bundes und der Kantone. Auf\njeden Fall könne der Entzug der Berufsausübungsbewilligung in Anbetracht dieser Umstände keinen Bestand haben, ansonsten die grundrechtlich geschützten Verfahrensrechte des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 und 30 BV in gröbster Weise verletzt würden.\n\n2.2 Die Vorwürfe der Befangenheit und einer allfälligen Amtsgeheimnisverletzung\ndurch den Kantonsarzt erachtet die Sicherheitsdirektion als ungerechtfertigt. Dass je ein\npersönliches oder telefonisches Gespräch zwischen J.________ und dem Kantonsarzt\nstattgefunden habe, welches die im genannten Chat-Ausschnitt geschilderten Aussagen\nbeinhaltet habe, werde vollumfänglich bestritten. Was den eingereichten Ausschnitt angehe, sei nicht nur dessen Kontext unklar, sondern er sei auch widersprüchlich und teilweise unverständlich. Eine Einordnung dieses Ausschnitts sei daher nicht möglich. Im Übrigen sei zu bemerken, dass aufsichtsrechtliche Verfahren der Gesundheitsdirektion nicht\nvom Kantonsarzt, sondern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Direktionssekretariats geleitet würden. Auch würden Disziplinar- und Bewilligungsentzugsentscheide vom\nGesundheitsdirektor, nicht vom Kantonsarzt, gefällt. Hinzu komme, dass während des ge-\n\nUrteil V 2019 115\n17\n\n"}