{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-115_2020-12-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_115", "Checksum": "db3657339bbb977052fa1150d96ea32a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.12.2020 V 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Wieso die Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verhinderung des Bewilligungsentzugs bzw. nach der Niederlegung\nder Berufsausübungsbewilligung zur Verhinderung der behördlichen Feststellung der Vertrauenswürdigkeit rechtsmissbräuchlich sein solle, sei den Beschwerdeführern deshalb\nschleierhaft. Schliesslich wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 19. November 2019 die\naufschiebende Wirkung zu entziehen. Ob dies absichtlich oder unabsichtlich unterlassen\nworden sei, sei den Beschwerdeführern nicht bekannt.\n\n1.2.5 Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von\nder Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen\nkann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der\nBeschwerde oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGer 1C_270/2011 vom 29. August 2011 E. 3.2; BGE 131\nV 362 E. 2.1). Das schutzwürdige Interesse muss zudem grundsätzlich aktuell sein, was\nbedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt\ndes Entscheids vorliegen muss (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 m.w.H.). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet\n(BGE 111 Ib 56 E. 2a). Ein aktuelles praktisches Interesse fehlt insbesondere dann, wenn\nder Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann\n(BGE 116 II 729 E. 6). Liegt ein solches bei Einreichung der Beschwerde vor, ist einzutreten; fällt es im Verlaufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a).\n\n1.2.6 Der Nachteil, den eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhang mit der Berufsausübungsbewilligung und der Betriebsbewilligung verhindern würde,\nkann einzig darin erkannt werden, diese nicht zu verlieren. Die Berufsausübungsbewilligung und die Betriebsbewilligung haben die Beschwerdeführer jedoch von sich aus niedergelegt. Der einzige mit der Beschwerde zu erzielende Nutzen kann daher nicht mehr\neintreten, weshalb das praktische Interesse an der Überprüfung der diesbezüglich ange-\n\nUrteil V 2019 115\n14\n\nfochtenen Entscheide nicht gegeben ist. Als in diesem Zusammenhang nicht schützenswert bezeichnet werden muss das Interesse daran, dass ein behördlicher Entscheid vermieden werden soll, der Verstösse gegen die Berufspflichten festhält. Ebenso wenig\nschützenswert ist das Interesse daran, die in Art. 38 Abs. 2 MedBG vorgesehene Information an die Aufsichtsbehörde anderer Kantone zu unterbinden. Bei Letzteren handelt es\nsich nicht um materiellrechtlich zu beurteilende Fragen der Rechtmässigkeit der erfolgten\nBewilligungsentzüge, wofür gemäss eigener Aussage der Beschwerdeführer das schutzwürdige Interesse infolge eigenen Verzichts auf diese Berufsausübungs- und Betriebsbewilligung als eben nicht mehr existent gilt; es handelt sich dabei vielmehr um gesetzliche\nFolgen einer einmal rechtskräftig gewordenen Bewilligungsentzugsverfügung.\n\nFehlt es am schutzwürdigen Interesse, ist wie dargelegt entweder auf die Beschwerde\nnicht einzutreten oder sie ist als erledigt abzuschreiben. Im vorliegenden Fall haben die\nBeschwerdeführer gleichzeitig mit der Einreichung der Beschwerde die Berufsausübungsbewilligung und die Betriebsbewilligung niedergelegt. Sie können nicht belegen, dass sie\nLetzteres nachträglich gemacht haben (was Gegenstandslosigkeit zur Folge hätte). Vielmehr bedeutet die gleichzeitige Einreichung der Beschwerde und die Rückgabe der Berufsausübungsbewilligung und der Betriebsbewilligung, dass von Anfang an kein schutzwürdiges Interesse vorhanden war, was zur Folge hat, dass auf die Beschwerde bezüglich\ndes Entzugs der Berufsausübungsbewilligung und der Betriebsbewilligung nicht eingetreten werden kann und der Regierungsratsbeschluss vom 19. November 2019 diesbezüglich\nrechtskräftig wird. Die von den Beschwerdeführern beantragte Gegenstandslosigkeit des\nAufsichtsverfahrens betreffend den Bewilligungsentzug würde das nachträgliche Wegfallen der Voraussetzungen für ein Eintreten, also einen nachträglichen Nichteintretensgrund,\nvoraussetzen (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a). Ein solches nachträgliches Nichteintreten setzt\nwiederum begriffsnotwendig voraus, dass sich der Sachverhalt zwischen Eintreten und\nnachträglichem Nichteintreten (sog. Gegenstandslosigkeit) verändert, was vorliegend nicht\nder Fall ist.\n\nEs ergibt sich somit, dass auf die Beschwerde bezüglich des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung und der Betriebsbewilligung nicht eingetreten werden kann. Bei diesem\nErgebnis erübrigen sich im Übrigen Ausführungen zu einer allfälligen Rechtsmissbräuchlichkeit der Beschwerdeerhebung.\n\n1.3\n\nUrteil V 2019 115\n15\n\n"}