{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-115_2020-12-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_115", "Checksum": "db3657339bbb977052fa1150d96ea32a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.12.2020 V 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Ihr Argument, dass der Beschwerdeführer infolge des freiwilligen Verzichts auf die Berufsausübungsbewilligung ab\nsofort nicht mehr der Aufsicht durch die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug unterstehe\nund ihm gegenüber deshalb keine disziplinarische Massnahme gemäss Art. 43 MedBG\nmehr verhängt werden könne, gehe ins Leere. Dass die Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführer nachträglich den Verzicht auf die Berufsausübungsbewilligung erklärt hätten, lasse die Zuständigkeit der Gesundheitsdirektion und der Rechtsmittelinstanzen für\ndie im Kanton Zug begangenen Pflichtverletzungen demnach nicht erlöschen.\n\nAnzufügen bleibe, dass einer Abschreibung des Aufsichtsverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit gewichtige öffentliche Interessen entgegenstünden. Würde den Anträgen des Beschwerdeführers gefolgt, könnte sich künftig jede Person, die einen bewilligungspflichtigen\nBeruf im Gesundheitswesen ausübe, durch rechtzeitigen Verzicht auf die Bewilligung jedweder Sanktion entziehen und ihre Tätigkeit – trotz fehlender Vertrauenswürdigkeit – ungestört in einem anderen Kanton weiterführen. Namentlich die per 1. Januar 2018 eingeführte Informationspflicht gegenüber anderen Kantonen (Art. 38 Abs. 2 MedBG) würde ihres Inhalts beraubt, wenn eine fehlbare Medizinalperson noch bis zum letzten Tag vor dem\nEintritt der Rechtskraft eines Bewilligungsentzugs selbst entscheiden könnte, ob die übrigen Bewilligungskantone vom Entzug und seinen Gründen Kenntnis erhalten sollen.\n\n1.2.3 Die Sicherheitsdirektion bestreitet in ihrer Vernehmlassung zudem, dass die Beschwerdeführer in Bezug auf den Entzug der Berufsausübungsbewilligung und den Entzug\nder Betriebsbewilligung über ein schutzwürdiges Interesse (§ 62 Abs. 1 lit. c VRG) an der\nÄnderung oder Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats verfügen, weshalb insofern\nauf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion begründet dies wie folgt: Die Beschwerdeführer hätten der Gesundheitsdirektion mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und die B.________\nGmbH (fortan: Beschwerdeführerin) die Berufsausübungsbewilligung vom 9. März 2018\nund die Betriebsbewilligung vom 11. Juli 2018 \"mit sofortiger Wirkung niederlegen\" wür-\n\nUrteil V 2019 115\n12\n\nden. Sie hätten die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher nicht aus Interesse\nan der Aufrechterhaltung der Berufsausübungsbewilligung und der Betriebsbewilligung erhoben. Vielmehr wollten sie mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde verhindern, dass die\nGesundheitsdirektion des Kantons Zug die Aufsichtsbehörde des Kantons I.________ gestützt auf Art. 38 Abs. 2 MedBG über den Entzug der Berufsausübungsbewilligung informiere, zumal der Beschwerdeführer eine Arztpraxis in H.________ betreibe. Die Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids würde dem Beschwerdeführer diesbezüglich einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid für ihn zur Folge hätte. Soweit jedoch ein Interesse einzig durch die zweckwidrige\nVerwendung eines Rechtsinstituts befriedigt werden könne, sei ihm die Schutzwürdigkeit\nabzusprechen. Die Information einer Aufsichtsbehörde über den Bewilligungsentzug diene\nder Wahrung der öffentlichen Gesundheit. Die Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig zur Verhinderung einer behördlichen Information widerspreche ihrem eigentlichen Zweck und sei rechtsmissbräuchlich. Aus diesem Grund gelte das Interesse\ndes Beschwerdeführers nicht als schutzwürdig, soweit er den Entzug der Berufsausübungsbewilligung anfechte. Auch was die Betriebsbewilligung für die Beschwerdeführerin\nbetreffe, sei kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer an der Aufhebung oder\nÄnderung des angefochtenen Beschwerdeentscheids auszumachen. Sie hätten mit\nSchreiben vom 20. Dezember 2019 an die Gesundheitsdirektion ausdrücklich auf die Betriebsbewilligung verzichtet.\n\n1.2.4 Die Beschwerdeführer entgegnen in ihrer Replik, die Sicherheitsdirektion verkenne\nzunächst, dass die materielle Beschwer weder mit den Beschwerdegründen noch mit den\ngeltend gemachten Rügen zusammenhänge. Wenn eine Person zur Erhebung eines\nRechtsmittels befugt sei, könne sie in dem Rahmen sämtliche Rügen vorbringen, die dem\nRechtsmittel den angestrebten praktischen Nutzen verschaffen könnten. Da zumindest betreffend die verfügte Disziplinarmassnahme auch vonseiten der Sicherheitsdirektion die\nBeschwerdelegitimation nicht bestritten werde, sei der angefochtene Beschluss nur schon\ndeshalb in seiner Gesamtheit einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen und auf die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. Zudem sei auch im Sinne der oben erwähnten Gesamtbetrachtung dezidiert festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ein geschütztes\nInteresse daran hätten, dass kein Bewilligungsentzug aufgrund einer angeblich fehlenden\nVertrauenswürdigkeit erfolge und diese somit direkt oder indirekt behördlich festgestellt\nwerde. Die im Anschluss daran erfolgende Information der Aufsichtsbehörde anderer Kantone gestützt auf Art. 38 MedBG zu unterbinden, sei selbstredend auch im Interesse der\nBeschwerdeführer, aber nicht der eigentliche Grund der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nUrteil V 2019 115\n13\n\n"}