{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-115_2020-12-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_115", "Checksum": "db3657339bbb977052fa1150d96ea32a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.12.2020 V 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Verwaltungsbeschwerde sei dieser Entzug allerdings nicht rechtskräftig geworden,\nwomit der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Beschlusses des Regierungsrats vom\n19. November 2019 nach wie vor über die Berufsausübungsbewilligung verfügt habe.\nAuch der letztgenannte Beschluss ändere hieran nichts, da die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen den Bewilligungsentzug abermals nicht entzogen worden sei. Es\nsei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung\nder vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach wie vor Bewilligungsinhaber sei\nund es ihm dementsprechend völlig freistehe, auf die Bewilligung zu verzichten. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer am selben Tag der postalischen Aufgabe der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug\nmitgeteilt, dass er seine Berufsausübungsbewilligung mit sofortiger Wirkung abgebe. Da er\nsomit ab sofort über keine Berufsausübungsbewilligung mehr verfüge, die ihm mangels\nVertrauenswürdigkeit gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG entzogen werden könne, sei der\nBeschluss des Regierungsrats vom 19. November 2019 aufzuheben und das Aufsichtsverfahren betreffend den Bewilligungsentzug als gegenstandslos abzuschreiben. Sodann\nhabe er mit demselben Schreiben vom 20. Dezember 2019 an die Gesundheitsdirektion\ndes Kantons Zug die Betriebsbewilligung der B.________ GmbH zurückgegeben. Auch\ndiesbezüglich fehle es somit an einer Bewilligung, die von der Gesundheitsdirektion entzogen werden könnte, weshalb der Beschluss des Regierungsrats vom 19. November 2019\naufzuheben und das Verfahren auch in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben\nsei. Was die Busse von Fr. 8'000.– gemäss der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom\n\nUrteil V 2019 115\n10\n\n14. Mai 2019 betreffe, sei diese bis anhin ebenfalls nicht rechtskräftig geworden. Durch die\noben genannten Rückgaben der Bewilligungen unterstehe der Beschwerdeführer per sofort nicht mehr der Aufsicht der Gesundheitsbehörden des Kantons Zug, weshalb es nicht\nmehr möglich sei, ihm gegenüber eine disziplinarische Massnahme gemäss Art. 43\nMedBG zu verhängen. Aus diesem Grund sei der Beschluss des Regierungsrats vom\n19. November 2019 aufzuheben und das Aufsichtsverfahren auch in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben. Das aktuelle und praktische Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und der Abschreibung des Aufsichtsverfahrens bestehe ungeachtet dessen weiter. Konkret habe er ein schutzwürdiges\nInteresse daran, dass keine behördliche Feststellung fehlender Vertrauenswürdigkeit vorliege, da eine solche gemäss Art. 38 MedBG den Aufsichtsbehörden des Kantons\nI.________ zu melden wäre, wo er seine andere Arztpraxis betreibe.\n\n1.2.2 Die Sicherheitsdirektion bringt in ihrer Vernehmlassung vor, das Beschwerdeverfahren werde unter anderem dann infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, wenn die\nstreitbetroffene Anordnung nachträglich – d.h. nach der Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde – weggefallen sei. Dies könne etwa zutreffen, wenn das Streitobjekt untergegangen sei. Ein Verfahren werde auch dann gegenstandslos, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nachträglich entfalle, etwa wenn sie auf die\nBewilligung, deren Entzug streitig sei, nachträglich verzichte. Fehle das Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung der Beschwerde, bedeute dies hingegen nicht die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, sondern das Fehlen einer Prozessvoraussetzung. In solchen Fällen sei auf die betreffende Beschwerde nicht einzutreten. Da die Beschwerdeführer zum gleichen Zeitpunkt Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie ihren Verzicht auf die\nBerufsausübungsbewilligung und die Betriebsbewilligung erklärt hätten, liege kein\nnachträglicher Wegfall des Rechtsschutzinteresses vor. Vielmehr habe von Anfang an kein\nschutzwürdiges Interesse bestanden. Selbst wenn jedoch von einem nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen wäre, hätte dies andere Folgen, als die Beschwerdeführer geltend machten. Diesfalls wäre zwar das vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren insoweit gegenstandslos geworden und abzuschreiben, als die\nBeschwerdeführer den Entzug der Berufsausübungsbewilligung und der Betriebsbewilligung angefochten hätten. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer würde sich die\nGegenstandslosigkeit aber lediglich auf das vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren beziehen und nicht auf das erstinstanzliche Aufsichtsverfahren oder das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat. Vielmehr würde mit dem Abschreibungsentscheid des Verwaltungsgerichts auch der angefochtene Beschwerdeentscheid des Regie-\n\nUrteil V 2019 115\n11\n\nrungsrats in Rechtskraft erwachsen. Daher würde die Abschreibung des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens infolge (teilweiser) Gegenstandslosigkeit nicht dazu führen,\ndass das Aufsichtsverfahren abgeschrieben oder der regierungsrätliche Beschwerdeentscheid aufgehoben würde.\n\n"}