{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-115_2020-12-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_115", "Checksum": "db3657339bbb977052fa1150d96ea32a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.12.2020 V 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.\n\nSoweit A.________ geltend mache, er habe durch seine ärztliche Tätigkeit nur seine\nTochter unterstützt und von einer beruflichen Tätigkeit mit dem Zweck der Erzielung eines\nErwerbseinkommens könne keine Rede sein, widerspreche diese Darstellung der von ihm\nin den bisherigen Verfahren und auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an anderer\nStelle vertretenen Argumentation diametral. So hätten die Beschwerdeführer bisher konstant behauptet, A.________ habe den Betrieb in E.________ als ärztlicher Leiter und\nPraxisinhaber geführt. Seine Tochter, die für ihn lediglich im Rahmen einer Assistenzbewilligung habe tätig sein dürfen, habe er stets überwacht und sie sei ausschliesslich unter\nseiner Aufsicht tätig gewesen. Er sei sowohl via Skype wie auch persönlich regelmässig\nim direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten gestanden. Die von A.________ in den\nbisherigen Verfahren und auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Ziff. 20 ff. beschriebenen Tätigkeiten fielen zweifellos in den Anwendungsbereich des Medizinalberufegesetzes. Als einziger Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung, medizinischer Leiter der\nPraxis und Aufsichtsperson über seine Assistentin sowie das übrige Praxispersonal habe\ner demnach die Berufspflichten des Medizinalberufegesetzes zu beachten gehabt.\n\nWenn die Beschwerdeführer geltend machten, das kantonale Recht sehe in bundesrechtswidriger Weise zusätzliche Berufspflichten vor, sei anzumerken, dass ein Verstoss gegen\neine kantonale Gesetzesbestimmung zugleich eine Verletzung der Berufspflicht gemäss\nArt. 40 Bst. a MedBG darstellen könne, wonach die Medizinalperson den Beruf sorgfältig\nund gewissenhaft ausüben müsse. Mit der Aufnahme einer Generalklausel habe der Gesetzgeber die nähere Bestimmung der sich daraus ergebenden Pflichten den Aufsichtsbehörden und der Rechtsprechung überlassen. Es sei daher nicht nur zulässig, sondern\nnotwendig, dass das kantonale Recht die Berufspflichten, namentlich die sehr allgemein\ngehaltene Generalklausel von Art. 40 Bst. a MedBG, präzisiere. Das kantonale Recht verstosse nicht gegen das Bundesrecht, wenn es insbesondere die Bedeutung der Begriffe\nder Sorgfaltspflicht und der Gewissenhaftigkeit genauer ausführe.\n\nDie Sicherheitsdirektion nahm in ihrer Vernehmlassung auch Stellung zu der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens\n\nUrteil V 2019 115\n8\n\ninfolge Verzichts auf die Bewilligungen. Auf die in diesem Zusammenhang gemachten\nAusführungen ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.\n\nE. Am 20. Mai 2020 liessen die Beschwerdeführer eine Replik einreichen. Darin führten sie aus, die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer sei zu bejahen und auf die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde sei vollumfänglich einzutreten. Bezüglich der von ihnen\ngeltend gemachten Gegenstandslosigkeit des Aufsichtsverfahrens wiesen sie darauf hin,\nsie hätten nicht verlangt, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, sondern das Bewilligungsentzugsverfahren als solches – unter Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses. Weiter brachten sie vor, der Kantonsarzt sei bei der Ermittlung des\nSachverhaltes, welcher die Grundlage des Bewilligungsentzugs vom 14. Mai 2019 gebildet\nhabe, befangen gewesen und hätte in den Ausstand treten müssen. Gemäss der dem Gericht mit der Replik eingereichten Textnachrichten habe der Kantonsarzt einer unbeteiligten Drittperson zu erkennen gegeben, dass er den Beschwerdeführer mit allen Mitteln an\nder weiteren Tätigkeit in Zug (sogar in der ganzen Schweiz) habe hindern wollen. Er habe\ndabei sogar möglicherweise das Amtsgeheimnis sowie die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers verletzt. Auf jeden Fall könne der Entzug der Berufsausübungsbewilligung in Anbetracht dieser Umstände keinen Bestand haben, ansonsten die grundrechtlich\ngeschützten Verfahrensrechte des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 und 30 BV in\ngröbster Weise verletzt würden.\n\nF. Am 30. Juni 2020 duplizierte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug. Auf die\nAusführungen in ihrer Eingabe ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.\n\nG. Am 8. Juli 2020 liessen die Beschwerdeführer eine Triplik einreichen. Auf die Ausführungen darin ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.\n\nH. Weitere Eingaben erfolgten keine mehr.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n\nUrteil V 2019 115\n9\n\n1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;\nBGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das\nVerwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerde wurde\nfristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen gemäss § 65 VRG.\nDie Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (§ 62 Abs. 1\nlit. a VRG), und sie sind vom Entscheid des Regierungsrats direkt betroffen, somit durch\nden angefochtenen Entscheid besonders berührt (§ 62 Abs. 1 lit. b VRG).\n\n"}