{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-115_2020-12-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_115", "Checksum": "db3657339bbb977052fa1150d96ea32a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.12.2020 V 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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In dem Rahmen gelte es sodann zu beachten, dass § 6 Abs. 2\nGesV zweifelsohne von einer voll ausgelasteten Arztpraxis ausgehe. Bei einer Auslastung\nvon lediglich rund 10 % dieselben Anwesenheiten zu verlangen, wie wenn ein voller Praxisbetrieb geherrscht hätte, könne nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung sein. Es sei\nsomit festzuhalten, dass die Feststellung des Regierungsrats, der Beschwerdeführer habe\nseine Pflicht zur Beaufsichtigung seiner Tochter und Assistentin gravierend verletzt, nicht\nzutreffe.\n\nMit Blick auf die bloss sehr vereinzelt erfolgte Abgabe von Arzneimitteln, die ausschliessliche Abgabe an Patientinnen und Patienten, denen die Abgabe bestens bekannt gewesen\nsei, und den Verzicht auf einen finanziellen Vorteil durch die Abgabe könne trotz des Fehlens einer Dispensationsbewilligung des Kantons Zug die dadurch erfolgte Verletzung der\nSorgfaltspflicht nicht als besonders schwerwiegend betrachtet werden, obschon deren\nVorliegen im Grundsatz nicht zu bestreiten sei. Aus diesem Grund wirke sich der Umstand, dass es sich bei der Arzneimittelabgabe um einige wenige Fälle gehandelt habe, im\nRahmen der Prüfung einer angemessenen Disziplinarmassnahme zugunsten des Beschwerdeführers aus.\n\nDem Beschwerdeführer werde im Zusammenhang mit der massgeblichen Dokumentationspflicht vorgeworfen, dass die Einträge im Namen von G.________ erfolgt seien und\nman vereinzelte Einträge in die Krankengeschichte unterlassen habe. Im Grundsatz sei\nder Sachverhalt in dem Punkt nicht zu bestreiten. Die rechtliche Würdigung durch die Gesundheitsdirektion und den Regierungsrat sei allerdings nicht korrekt. Der Zweck der ärztlichen Dokumentationspflicht bestehe darin, die Behandlungssicherheit zu gewährleisten.\nInwiefern diesbezüglich dem minimalen \"Fehler\", dass die Einträge aufgrund einer noch\nnicht erfolgten Umstellung des Computersystems im Namen von G.________ erfolgt\nseien, Bedeutung zukomme, sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man hier einen Verstoss gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht erkennen möchte, sei dieser höchstens als leicht\nzu qualifizieren. Weiter gehe der Regierungsrat ohne eigene Abklärungen in rechtsverletzender Art und Weise davon aus, dass die Krankengeschichten lückenhaft und unvollständig geführt worden seien.\n\nUrteil V 2019 115\n6\n\nAuch sei die Auskunftspflicht nicht verletzt worden. Es seien keine falschen oder widersprüchlichen Auskünfte erfolgt. Sowohl die Gesundheitsdirektion als auch der Kantonsarzt\nseien jederzeit weitgehend über die geplante und tatsächliche Tätigkeit des Beschwerdeführers informiert gewesen. Zudem dürfe aus der Tatsache, dass am 22. Februar 2019 ein\nPatient die Praxisräumlichkeiten aufgesucht habe, nicht auf einen Betrieb der Praxis geschlossen werden. Die Auskunft des Beschwerdeführers, die Praxis nach der Eröffnung\ndes Disziplinarverfahrens, welche am 21. Januar 2019 erfolgt war, geschlossen zu haben,\nsei nicht unwahr. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Praxis nur dann\ngeöffnet worden sei, wenn die Patienten zur Terminabsage nicht hätten erreicht werden\nkönnen, gehe der Regierungsrat in Missachtung seiner Begründungspflicht nicht ein.\n\nUnd schliesslich habe der Beschwerdeführer auch die Auskündungspflicht gemäss Art. 40\nlit. d MedBG nicht verletzt, indem er das Metallschild neben dem immer noch mit\n\"Dr. G.________\" beschrifteten Briefkasten mit \"Dr. A.________\" und \"Dr. F.________\nA.________\" statt mit dem eigentlich korrekten \"med. pract.\" beschriftet habe. Bei der Beschriftung eines Briefkastens und einem Türschild neben dem Praxiseingang handle es\nsich nicht um Werbung gemäss Art. 40 lit. d MedBG. Es seien vielmehr organisatorische\nVorkehren, damit die Post zugestellt werden könne und die Patientinnen und Patienten,\ndie sich im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Beschilderung der Praxis längst für die Inanspruchnahme der Leistung entschieden hätten, den Eingang zur Praxis fänden. Sie richteten sich nicht an eine breite Öffentlichkeit. Abgesehen davon habe sich der Beschwerdeführer nicht als \"Dr. med.\" bezeichnet, sondern sei der Briefkasten einzig mit \"Dr.\" beschriftet, was von der breiten Öffentlichkeit nicht als Hinweis auf einen akademischen Titel\nverstanden, sondern als reine Berufsbezeichnung aufgefasst werde.\n\nZusammenfassend ergebe sich, dass die Voraussetzungen des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung nicht erfüllt seien, weil mehrfache und gravierende Verletzungen der\nSorgfaltspflicht nicht vorlägen. Der Entzug der Berufsausübungsbewilligung sei zudem unverhältnismässig. Die Höhe der Busse sei nicht gerechtfertigt. Diese sei durch eine Verwarnung oder einen Verweis gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a oder b MedBG zu ersetzen.\n\nC. Den von ihnen verlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– bezahlten die Beschwerdeführer fristgerecht.\n\nUrteil V 2019 115\n7\n\n"}