{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-115_2020-12-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaa816365012d0085b48a846791f9eed4cee27117a3db037382172ee486715f7564fa3dfc16e968935853465380dffed1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_115", "Checksum": "db3657339bbb977052fa1150d96ea32a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.12.2020 V 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Da er somit ab sofort über\nkeine Berufsausübungsbewilligung mehr verfüge, die ihm mangels Vertrauenswürdigkeit\ngemäss Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG entzogen werden könne, sei der Beschluss des Regierungsrats vom 19. November 2019 aufzuheben und das Aufsichtsverfahren betreffend den\nBewilligungsentzug als gegenstandslos abzuschreiben. Sodann habe er mit demselben\nSchreiben vom 20. Dezember 2019 an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug die Betriebsbewilligung der B.________ GmbH zurückgegeben. Auch diesbezüglich fehle es somit an einer Bewilligung, die von der Gesundheitsdirektion entzogen werden könnte, weshalb der Beschluss des Regierungsrats vom 19. November 2019 aufzuheben und das Verfahren auch in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben sei. Was die Busse von\nFr. 8'000.– gemäss der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 14. Mai 2019 betreffe,\nsei diese bis anhin ebenfalls nicht rechtskräftig geworden. Durch die oben genannten\nRückgaben der Bewilligungen unterstehe der Beschwerdeführer per sofort nicht mehr der\nAufsicht der Gesundheitsbehörden des Kantons Zug, weshalb es nicht mehr möglich sei,\nihm gegenüber eine disziplinarische Massnahme gemäss Art. 43 MedBG zu verhängen.\nAus diesem Grund sei der Beschluss des Regierungsrats vom 19. November 2019 aufzuheben und das Aufsichtsverfahren auch in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben. Das aktuelle und praktische Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des\nvorinstanzlichen Beschlusses und der Abschreibung des Aufsichtsverfahrens bestehe ungeachtet dessen weiter. Konkret habe er ein schutzwürdiges Interesse daran, dass keine\nbehördliche Feststellung fehlender Vertrauenswürdigkeit vorliege, da eine solche gemäss\nArt. 38 MedBG den Aufsichtsbehörden des Kantons I.________ zu melden wäre, wo er\nseine andere Arztpraxis betreibe. Die nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Vorwürfen seien entsprechend den bisherigen Ausführungen einzig als Eventualbegründung\n\nUrteil V 2019 115\n4\n\nfür den Fall zu verstehen, dass nicht im Sinne des Hauptantrags oder des Eventualantrags\nentschieden werde.\n\nDie ärztliche Tätigkeit unterstehe nur dann einer Bewilligungspflicht bzw. die Berufspflichten seien nur dann anwendbar, wenn die ärztliche Tätigkeit als eigentlicher Beruf, d.h. zur\nErzielung eines Erwerbseinkommens, ausgeübt werde. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer für die gesamte Zeit seiner Tätigkeit oder der Tätigkeit von F.________ A.________\nkeine einzige Rechnung gestellt. Er habe F.________ A.________ durch seine ärztliche\nTätigkeit und die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht lediglich beim Aufbau der Arztpraxis\nund zur Überbrückung der Zeit, bis sie ihre Facharztprüfung erfolgreich absolviert haben\nwürde, unterstützt. Von einer beruflichen Tätigkeit mit dem Zweck der Erzielung eines Erwerbseinkommens (Gewerbsmässigkeit) könne somit keine Rede sein. Aus diesem Grund\ngingen jegliche Vorwürfe, die eine Verletzung der Berufspflichten beträfen, ohnehin ins\nLeere. Eine direkte Pflicht zur Beachtung irgendwelcher Berufspflichten, die eine Grundlage im Aufsichtsrecht finde, habe nicht bestanden. Die folgenden Ausführungen seien\ndeshalb ebenfalls im Sinne einer Eventualbegründung zu verstehen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit überhaupt dem Berufsaufsichtsrecht des Bundes oder\ndes Kantons unterstanden habe.\n\nAngesichts der erfolgten Vorbesprechungen mit dem Kantonsarzt im Rahmen der Praxisübernahme durch den Beschwerdeführer von G.________ per 1. August 2018 müsse es als\nkrasse Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bezeichnet werden, wenn die\nGesundheitsdirektion nun moniere, die Aufsichtspflicht sei nicht genügend wahrgenommen worden. Zwischen dem 1. August 2018 und Ende Januar 2019 seien nur vereinzelt\nPatientinnen und Patienten empfangen worden, wöchentlich im Durchschnitt maximal rund\nzwanzig Konsultationen. Ab dem 23. Januar 2019 seien aufgrund der Mitteilung der Eröffnung des Disziplinarverfahrens keine Patientinnen und Patienten mehr empfangen worden. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit in aller Regel freitags und samstags in der\nPraxis anwesend gewesen. Gleichwohl habe er seine Assistentin bei der Betreuung der\nPatientinnen und Patienten konstant sowie der tiefen Auslastung entsprechend überwacht,\nindem er sie von seiner anderen Praxis in H.________ aus instruiert und überwacht habe.\nInsbesondere hätten der Beschwerdeführer und F.________ A.________ die Fälle vorund nachbesprochen, und es sei auch Skype so eingesetzt worden, dass der Beschwerdeführer durch die Kamera sowohl F.________ A.________ als auch den Patienten habe\nsehen können. Eine explizite bundesrechtliche Pflicht zur Berufsausübung gebe es nicht.\nDiese sei höchstens der allgemeinen Sorgfaltspflicht gemäss Art. 40 lit. a MedBG zuzuord-\n\nUrteil V 2019 115\n5\n\n"}