4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (im Doppel), an die Rechtsvertreter der weiter Verfahrensbeteiligten (im Doppel), an die Baudirektion des Kantons Zug (im Doppel), an das Bundesamt für Raumentwicklung, Bern, und zur Kenntnis an den Gemeinderat Risch, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 12. April 2022