Diese Erschliessung über die Autobahn und die Hauptstrassen entspricht den Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Entscheid BGE 136 II 281 E. 2.5.3. Die Zweckmässigkeit dieser Erschliessung wird denn auch von den Beschwerdeführern nicht ernsthaft bestritten, wehren sie sich im Wesentlichen doch nur gegen das letzte Teilstück der Erschliessung, nämlich die Zufahrt über die Stockeristrasse, die auch ihre Liegenschaften erschliessen. Diese Zufahrt zur Deponie ist sinnvoll: Sie ist die kürzeste Strecke ab der Hauptverkehrsachse zur Deponie und bereits lastwagentauglich. Sie müsste somit nicht stark ausgebaut werden. Andere vernünftige Möglichkeiten bestehen nicht.