Urteil V 2019 114 35 VVEA nur erteilt werden, wenn der Bedarf an Deponievolumen ausgewiesen ist. Damit ist gewährleistet, dass nicht leichtfertig unnötige Deponien eröffnet werden. 9. Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, dass wertvolle Fruchtfolgeflächen tangiert würden, in ein Gebiet eingegriffen werde, welches naturnahe und ungestörte Lebensräume für Tiere biete, und der Wildkorridor gestört werde. Das Wandernetz werde beeinträchtigt und die Quellen nicht geschützt. Mit der vorgesehenen Feinerschliessung würden sie, die Beschwerdeführer, übermässig Lärm und Luftverschmutzung ausgesetzt.