Das Gericht sieht keinen Grund, an der Methodik mit den daraus gezogenen Schlüssen zu zweifeln. Auch die neuesten Erhebungen weisen nach wie vor einen Deponiebedarf aus. Dass ein Teil der bestehenden Deponievolumen durch zu hohen Import gefüllt wurde, mag aus heutiger Sicht nicht mehr zu rechtfertigen sein, ändert aber nichts daran, dass zukünftige Aushubmengen untergebracht werden müssen. An dieser Stelle kann ergänzt werden, dass das Bundesgericht mit Entscheid 1C_687/2020 vom 13. Januar 2022 die Festsetzung des Kiesabbaugebietes Hatwil/Hubletzen im Richtplan aufgehoben hat. Auch der Verweis auf ausserkantonale Deponiemöglichkeiten hilft in diesem Sinn nicht.