8.2 Der Richtplan 2004 mit der Festsetzung des Standortes Stockeri für eine Deponie des Typus A erfolgte nach intensiver, sorgfältiger und breit abgestützter Evaluierung der Alternativen. Der Kanton Zug ist klein und ein grosser Teil liegt in (hügeligen) BLN- Gebieten. Die Beschwerdegegnerin hat dargelegt, dass ein Teil des nicht standfesten Aushubmaterials auf einer eben gelegenen Deponie gelagert werden müsse. Insbesondere Seekreide lasse sich nur bedingt verfestigen. Diese Darlegungen gründen auf umfassenden Abklärungen und erscheinen dem Gericht plausibel.