8. Die Beschwerdeführer bezweifeln die Notwendigkeit einer Deponie für NSF-Stoffe an diesem Standort. Es gebe alternative Standorte. Zudem sei die Abfallproblematik selbst verschuldet infolge des unkontrollierten Imports von Aushubmaterial aus anderen Kantonen in den letzten Jahren. Urteil V 2019 114 32