Es thematisierte die Erschliessung resp. den Verkehr und weitere Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung, so namentlich die Standorteignung gemäss VVEA (Grundwasserschutz, Über- schwemmungs-, Steinschlags-, Rutschungs- oder Erosionsgefährdungen, Baugrund und Setzungsberechnungen, Auswirkungen auf angrenzende Infrastrukturanlagen) und die Anforderungen der Lärmschutz- und Luftreinhaltevorschriften. Es kam zum Schluss, dass das Deponievorhaben, soweit ohne konkretes Projekt prüfbar, allen gesetzlichen Anforde- Urteil V 2019 114 31