Die geplante Einzonung sei eine raumplanerische Massnahme zur Sicherstellung der regionalen Entsorgung von Aushubmaterial, andernfalls Materialexporte über grosse Distanzen mit entsprechenden Umweltbelastungen (CO2-Ausstoss) erfolgen müssten. Das ARV setzte sich ausführlich mit den für ein BLN-Gebiet geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung der per 1. Juni 2017 totalrevidierten VBLN und den vom ARE formulierten Auflagen betreffend Einsehbarkeit und ökologischer Aufwertung nach Deponieabschluss auseinander. Es thematisierte die Erschliessung resp.