Weiter führte es aus, dass die Richtplanfestsetzung auf einer umfassenden Standortevaluation basiere. Der Bedarf für die Ablagerung unbelasteter Aushubmaterialien sei ausgewiesen. Die vorgesehene Nutzungszone sei um 3,17 ha grösser als im Richtplan abgebildet. Diese Veränderung sei aber von untergeordneter Bedeutung und sachlich begründet, da damit gemäss den Auflagen des Bundesamtes ARE die Einsehbarkeit der neu geschaffenen Landschaftselemente vom Zugersee möglichst gering gehalten und die bestehenden Drumlins weitgehend geschont werden könnten.