Er hat Auskunft zu geben, u.a. wie ein Nutzungsplan die Ziele und Grundsätze der Raumplanung, die Sachpläne und Konzepte des Bundes und den Richtplan berücksichtigt und wie den Anliegen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung getragen wird. Darin hielt das Amt fest, dass die Anpassung des kantonalen Nutzungsplanes erfolge, ohne dass ein konkretes Deponieprojekt vorliege. Ein solches sei noch zu erarbeiten. Zu jenem Zeitpunkt werde die Umweltverträglichkeit zu prüfen sein. Weiter führte es aus, dass die Richtplanfestsetzung auf einer umfassenden Standortevaluation basiere.