7.1 Gemäss Art. 38 VVEA bedarf es für eine Deponie sowohl einer Errichtungs- als auch einer Betriebsbewilligung. Das Errichten einer neuen Deponie unterliegt gemäss Art. 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) mit Verweis auf dessen Anhang der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10a USG. Bei Deponien des Typs A mit einem Volumen von mehr als 500'000 m3 bestimmt das kantonale Recht das massgebliche Verfahren (Anhang 4 UVPV Ziff. 40.4). Dabei wählen die Kantone dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht.