Der Vergleich der beiden Fassungen zeigt, dass die Bedeutung des BLN-Gebietes "Zugersee" im Wesentlichen unverändert gewichtet wird. Gegenüber der früheren Ordnung erscheinen die Schutzziele nicht weitergehend gesetzt, auch wenn sie detaillierter formuliert sind. Zwar sind die Drumlins im Objektbeschrieb explizit erwähnt, doch ist dieser generell für das ganze BLN- Gebiet sehr ausführlich. Auch wenn die ENHK im letzten Gutachten nun auf diesen Objektbeschrieb verweist, kann doch festgestellt werden, dass ihre Beurteilung und Schlussfolgerungen durchgängig auf denselben Argumenten basieren. Eine gegenüber der damaligen BLN-Ordnung verschärfte Schutzwirkung ist nicht zu sehen.