6.2.5 Das ARE als Fachbehörde des Bundes schätzte die Beeinträchtigung des fraglichen Gebietes bei Errichtung einer Deponie als nicht so schwerwiegend ein, da es das Gebiet mit Autobahn, SBB-Trassee und Hochspannungsleitungen als schon erheblich belastet beurteilte. Mit Genehmigung der Richtplanung im Dezember 2005 übernahm der Bundesrat die Einschätzung seiner Fachstelle. Er schützte damit die Auffassung, dass das Interesse an der Erstellung einer Deponie im damals vorgesehenen Ausmass jedenfalls das Anliegen des ungeschmälerten Erhalts des Gebietes Stockeri überwiege. Beim Au- Urteil V 2019 114 27