6.2.4 Am 15. November 2018 äusserte sich die ENHK in dieser Sache zum vierten Mal, nun unter Geltung der revidierten VBLN und erstattete ihr Gutachten. Sie hielt fest, dass sie sich nicht zur raumplanerischen Interessenabwägung oder zu weiteren rechtlichen Fragen äussere. Das Bewilligungsverfahren obliege den kantonalen Behörden. Sie erachte die Schutzziele 3.1, 3.2 und 3.4 des BLN-Objekts Zugersee für das vom Projekt betroffene Gebiet als relevant. Sie führte aus, dass das Gebiet auf der Landeskarte 1975 noch mit einer Moorsignatur versehen gewesen sei. Heute sei die Senke drainiert, die Kultur- Urteil V 2019 114 26